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Google-Bewertung von einem Mitarbeiter erhalten? Das ist unzulässig ⚠️

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Negative Mitarbeiterbewertungen auf Google können erheblichen Rufschaden verursachen und potenzielle Bewerber abschrecken. Google selbst und das deutsche Recht bieten Möglichkeiten, solche Bewertungen zu melden und löschen zu lassen. Als Fachanwalt für IT-Recht spezialisiere ich mich auf das Entfernen schlechter Google-Einträge und biete eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Einträge können aus mehreren Gründen gelöscht werden, darunter das Verbreiten von Unwahrheiten, das Nennen von Namen in Verstoß gegen Datenschutzrichtlinien oder das Aussprechen strafrechtlich relevanter Inhalte. Nutzen Sie meine Expertise, um negative Bewertungen effektiv anzugehen und den guten Ruf Ihres Unternehmens zu schützen.

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Wenn Sie eine negative Rezension eines Mitarbeiters auf Google erhalten haben, können Sie diese melden und löschen lassen. Wieso das so einfach ist, erkläre ich Ihnen im Folgenden.

Meine Kanzlei ist auf das Löschen von schlechten Einträgen bei Google spezialisiert. Ich helfe Mandant*innen bundesweit und schaue mir Ihren Fall gern unverbindlich an.

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Wieso bewerten Mitarbeiter in einer Google-Rezension überhaupt?

Meistens rächen sich frustrierte und/oder gekündigte Mitarbeiter durch einen negativen Eintrag bei Google. So erteilen sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Lektion – glauben sie zumindest.

Der Rufschaden kann enorm sein. Eine schlechte Bewertung bei Google hat Wirkung, in die positive oder negative Richtung.

Oft melden sich die zufriedenen Mitarbeiter online nicht zu Wort und es entsteht ein verzerrtes Bild. Talentierte Bewerber könnten den negativen Eintrag sehen und von einer Bewerbung Abstand nehmen.

Wehren Sie sich daher, wenn sie von einem Mitarbeiter bei Google schlecht bewertet wurden.

Mitarbeiter darf gar nicht negativ bewerten – hier erfahren Sie, wieso!

Google hat für seine bestimmte Richtlinien festgelegt. Diese Bewertungsregeln zur Abgabe einer Rezension hat Google selbst verfasst und veröffentlicht.

An diese Richtlinien für einen negativen Eintrag hält sich Google auch penibel und konsequent.

Dort heißt es u. a., dass es verboten ist, den Arbeitgeber in negativer Weise auf Google zu bewerten. Das hat Google tatsächlich als unzulässig erklärt. 

Eine positive Rezension über den Arbeitgeber ist hingegen erlaubt. Vermutlich will sich Google einfach den Ärger mit größeren Unternehmen sparen und nicht zur Arbeitgeber-Bewertungsplattform mutieren.

Ihre Mitarbeiter dürfen Sie daher zumindest auf Google nicht negativ mit einer Bewertung bedenken. Andere Portale hingegen lassen dies jedoch zu.

Auch geltendes deutsches Recht kann Ihnen gegen den Mitarbeiter helfen!

Es gibt aber noch mehr Möglichkeiten, eine Bewertung des Mitarbeiters auf Google löschen zu lassen. Denn das deutsche Recht herrscht auch im Onlinebereich.

Folgende Gründe können aus juristischer Perspektive dazu führen, den Eintrag des Mitarbeiters entfernen zu lassen:

  1. Es werden Firmeninterna ausgeplaudert. Arbeitsrechtlich ist dies in den allermeisten Fällen nicht zulässig und kann daher einen Löschungsanspruch begründen.
  2. Von Ihrem Mitarbeiter werden Unwahrheiten verbreitet. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind immer unzulässig und können entfernt werden.
  3. In der Rezension erwähnt der Mitarbeiter Kollegen mit ihrem Klarnamen oder richtigen Namen. Dies verstößt gegen das Datenschutzrecht und kann daher gelöscht werden.
  4. Strafrechtlich relevante Inhalte wurden vom Mitarbeiter ausgesagt, z. B. Beleidigungen, Bedrohungen, üble Nachrede oder Verleumdung.

Weitere rechtliche Fallkonstellationen sind denkbar. Sie sind einer negativen Bewertung vom Mitarbeiter auf Google daher keinesfalls chancenlos ausgeliefert. Sie sitzen klar am längeren Hebel.

thomas-feil.de

Fachanwalt-IT Recht Thomas Feil

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Schicken Sie mir den Link zu Ihrem Profil oder einen Screenshot der Bewertung per Mail. Ich melde mich mit einer kostenfreien Ersteinschätzung zurück.

Auf dieser Grundlage können Sie dann eine fundierte Entscheidung treffen, ob anwaltlich gegen den negativen Eintrag durch den Mitarbeiter vorgegangen werden soll. 

Foto(s): Thomas Feil

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