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Hartz-IV-Empfänger müssen nicht jeden Job annehmen

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion
[image]Verstößt ein Arbeitsangebot des Arbeitsamtes gegen das Arbeitsrecht, muss der Arbeitslose den Job nicht annehmen. Außerdem dürfen wegen der Ablehnung keine Leistungen gekürzt werden. Auch wenn die angebotene Tätigkeit nicht der Ausbildung oder der letzten Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht, muss er nach § 10 SGB II (Sozialgesetzbuch II) in der Regel jede ihm zumutbare Arbeit annehmen, sofern er körperlich, seelisch oder geistig dazu in der Lage ist. Doch auch dieser Grundsatz gilt nicht hundertprozentig.

Leistungsempfänger mit Arbeitsbedingungen unzufrieden

Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann seit längerer Zeit arbeitslos und bekam vom Arbeitsamt ein Jobangebot als Kraftfahrer unterbreitet. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem eine Klausel, die eine pauschale Vergütung sämtlicher Überstunden vorsah. Da die Arbeitsbedingungen dem Leistungsempfänger nicht zusagten, lehnte er das Angebot ab. Als das Arbeitsamt deswegen 30 Prozent des Arbeitslosengeldes kürzte, zog der Mann vor Gericht.

Jobangebot verstößt gegen das Arbeitsrecht

Nach Ansicht des Sozialgerichts Gießen hätte das Arbeitsamt die Leistungen nicht kürzen dürfen, sodass der gekürzte Betrag an den Hilfeempfänger ausbezahlt werden müsse. Immerhin könne er nicht dazu verpflichtet werden, eine Arbeit anzunehmen, die gegen das Arbeitsrecht verstoße. Denn die Klausel über die Pauschalvergütung der Überstunden sei gemäß § 307 I 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam. Der potenzielle Arbeitnehmer wisse in diesem Fall nicht, wie viele Überstunden zu leisten seien und was bei Annahme des Jobs auf ihn zukomme. Die missverständliche Formulierung mache das Arbeitsangebot unzumutbar.

(SG Gießen, Urteil v. 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09)

(VOI)
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