Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Hartz IV: Kein Anspruch auf ein zweites Kinderzimmer

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Streit unter Geschwistern ist ganz normal. Teilen sie sich aber auch noch ein Zimmer, können sie sich bei Meinungsverschiedenheiten nicht einmal aus dem Weg gehen. Daher ist es für den Familienfrieden von Vorteil, wenn jedes Kind sein eigenes Zimmer hat. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen hat jedoch entschieden, dass die Kinder von Hartz-IV-Empfängern keinen generellen Anspruch auf ein eigenes Zimmer haben.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnte eine vierköpfige Familie eine 80,50 qm große Dreizimmerwohnung. Da sie Arbeitslosengeld II (ALG II) empfing, beantragte sie bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zum Umzug in eine circa 9 qm größere Vierzimmerwohnung. Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab, da der Umzug nicht erforderlich sei. Diese Entscheidung wollten die Eltern nicht akzeptieren. Ein Umzug sei erforderlich, weil ein Zimmer für zwei Kinder zu klein sei und diese sich regelmäßig beim Schlafen störten. Des Weiteren sei auch die Miete für die neue Wohnung angemessen.

Dem konnte das LSG jedoch nicht zustimmen. Der Lebensbedarf der vierköpfigen Familie sei auch mit einer Dreizimmerwohnung angemessen gedeckt. Somit müsse die Erforderlichkeit eines Umzugs verneint werden. Da die neue Wohnung nur geringfügig größer sei, würde selbst ein Nichtleistungsempfänger einen Umzug wohl nicht in Betracht ziehen. Kinder haben folglich keinen Anspruch auf ein eigenes Zimmer. Lebensumstände, die als Ausnahme gelten könnten, müssten von den Eltern jedoch vorgetragen werden. Dass ein Kleinkind nachts schreie, sei aber hinzunehmen.

(LSG Sachsen, Beschluss v. 04.03.2011, Az.: L 7 AS 753/10 B ER)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: