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Hartz IV – Rückforderung wegen Überzahlung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wurde zu viel Arbeitslosengeld II gewährt, kann das Arbeitsamt den überzahlten Betrag zurückfordern. Der Hilfeempfänger kann sich dann in der Regel nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein Hartz-IV-Empfänger ist zwar nicht verpflichtet, einen Bescheid der Arbeitsagentur rechtlich zu überprüfen. Er sollte ihn sich aber wenigstens im eigenen Interesse durchlesen und den Inhalt zur Kenntnis nehmen.

Arbeitsamt gewährt mehr Geld als beantragt

Im zugrunde liegenden Fall gab ein Mann in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld II an, dass er in einer Zweizimmerwohnung ein Zimmer als Untermieter bewohne und monatliche Ausgaben (Miete, Betriebs- und Heizkosten) von 167,50 Euro habe. Das Arbeitsamt gewährte ihm jedoch den doppelten Betrag. Als der Fehler auffiel, verlangte es den Mehrbetrag vom Hilfeempfänger zurück. Dieser gab an, dass er das Geld bereits ausgegeben habe, weil er darauf vertraut habe, dass der Betrag richtig berechnet wurde. Er müsse den Betrag daher nicht zurückzahlen.

Kein Vertrauensschutz bei erkennbarem Fehler

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hielt das Vertrauen des Hartz-IV-Empfängers für nicht schutzwürdig, sodass der Mehrbetrag zurückzuzahlen sei. Zwar müsse er einen Bescheid nicht auf seine rechtliche Richtigkeit überprüfen; dränge sich jedoch durch die Lektüre des Bescheides ein Fehler geradezu auf, so sei es die Pflicht des Leistungsempfängers, diesen der Arbeitsagentur zu melden. Der Arbeitslose hätte den von ihm beantragten Betrag lediglich mit der bewilligten Summe vergleichen müssen, um festzustellen, dass dem Arbeitsamt ein Fehler unterlaufen sei. Er durfte daher nicht darauf vertrauen, dass er den Betrag behalten kann. Dasselbe gelte übrigens auch dann, wenn die Lektüre des Bescheides vollständig unterlassen werde.

(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.03.2011, Az.: L 5 AS 160/09)

(VOI)
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