„Herabstufungen“ der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt können gut abgewehrt werden

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Anlässlich einer – vermeintlichen – Besserung des Gesundheitszustandes kommt es häufig vor, dass die Versorgungsbehörde einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) herabstuft oder ein zuerkanntes Merkzeichen aberkennt.

In den meisten Fällen einer „Herabstufung“ ist es geraten, hiergegen durch Widerspruch und gegebenenfalls Klage vorzugehen! Rechtbehelfe und Rechtsmittel entfalten hier meist die Wirkung, dass der ursprünglich erteilte Bescheid weiterhin „fortgilt“, bis das Widerspruchs- und Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (im Erfolgsfalle selbstverständlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus!).

Oft wird angesichts der Befristung des Schwerbehindertenausweises irrtümlich angenommen, dass die Feststellung eines Grades der Behinderung lediglich befristet erfolgt sei. Dies ist in der Praxis nahezu niemals der Fall. Auch der Vorbehalt einer Nachprüfung, etwa anlässlich einer abgelaufenen Heilungsbewährung, stellt keine Befristung dar.

Beispiel:

Anlässlich einer schweren Erkrankung erlässt das Versorgungsamt antragsgemäß einen Bescheid, in welchem ab dem 1.10.2013 eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 festgestellt wird; das Versorgungsamt behält sich im Bescheid unter Hinweis auf eine 5-jährige Heilungsbewährungsfrist ausdrücklich vor, im Oktober 2018 den Gesundheitszustand zu überprüfen und den Bescheid gegebenenfalls zu ändern. Zugleich wird ein bis Oktober 2018 gültiger Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Durch Bescheid vom 1.11.2018 stellt das Versorgungsamt mit der Begründung, dass die schwere Erkrankung nicht mehr bestehe, für die Zukunft nur noch einen GdB von 20 fest. 

Geht der Betroffene hiergegen (unter Wahrung der einmonatigen Rechtsmittelfristen!) durch Widerspruch und ggf. Klage vor, gilt der Bescheid vom 1.10.2013 – ungeachtet der medizinischen Frage, in welchem Grad die Behinderung tatsächlich weiterbesteht – fort, und zwar zumindest so lange, bis das Rechtbehelfs- und Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Zudem besteht weiterhin ein Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises auf der Grundlage des Bescheides vom 1.10.2013.

Hohe Bedeutung kann dies zum Beispiel in arbeitsrechtlichen, rentenrechtlichen oder auch steuerlichen Zusammenhängen bekommen. 

Erhält man einen Herabstufungsbescheid, ist als „erste Hilfe“ vor allem wichtig, den Widerspruch – ggf. die Klage – fristwahrend schriftlich (E-Mail reicht nicht!) zu erheben. Eine Rechtsmittelbegründung ist hierzu (zunächst) nicht erforderlich!

Die Behörde ist rechtlich verpflichtet, den Betroffenen vor Erlass eines beabsichtigten „Herabstufungsbescheides“ anzuhören. Die Anhörung als solche ist nicht rechtsmittelfähig. Gleichwohl wird durch besorgte Betroffene oftmals vorsorglich Widerspruch erhoben, der dann als unzulässig zurückgewiesen wird, was zu erheblicher Verunsicherung führt, rechtlich jedoch zutreffend und im Ergebnis auch (noch) nicht nachteilig ist, wenn nicht versäumt wird, gegen den eigentlichen Herabstufungsbescheid fristgemäß Widerspruch zu erheben.

In schwerbehindertenrechtlichen Herabstufungsfällen haben Rechtsmittel eine sehr hohe Erfolgsquote: Zum einen werden die komplizierten, selbst bei Juristen mitunter „gefürchteten“ Verfahrensvorschriften zur Aufhebung von Verwaltungsakten von Versorgungsämtern fehlerhaft angewendet. Zum anderen wird und auch die medizinische Gesamtsituation im konkreten Einzelfall nur unzureichend gewürdigt. 

Wenn Sie von einer missliebigen Entscheidung des Versorgungsamts betroffen sind, geben wir Ihnen gern eine kostenlose Ersteinschätzung, ob ein rechtliches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat.



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