IDO e.V. geht gegen Grundpreis-Verstöße bei Amazon-Händlern vor

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Meine Kollegen und ich haben in der Vergangenheit mehrere hundert Betroffene zu Abmahnungen des Vereins IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) beraten. Seit einiger Zeit geht der Verein insbesondere gegen Verstöße gegen die Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen bei Amazon-Händlern vor. Über entsprechende Abmahnungen hatte ich daher hier bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnungen-des-ido-ev-wegen-fehlender-grundpreise-bei-amazon_182931.html

Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, berate ich gern auch Sie.

Warum eine Abmahnung des IDO nur auf den ersten Blick billig ist 

Vorsicht: Der IDO fordert mit seinen Abmahnschreiben zwar nur sehr geringe Kosten in Höhe von 232,05 Euro. Er fordert aber immer auch die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wenn Sie eine solche Erklärung abgeben und diese anschließend nicht einhalten, droht eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro.

Warum eine Unterlassungserklärung bei Grundpreis-Verstößen problematisch ist

Nach meiner Erfahrung ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die ordnungsgemäße Einbindung von Grundpreis-Angaben sehr fehleranfällig. Dies gilt insbesondere für Angebote auf dem Online-Markplatz Amazon. Da verwundert es kaum, dass der IDO seit einiger Zeit insbesondere gegen Verstöße gegen die Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen bei Amazon-Händlern vorgeht. Gibt ein betroffener Amazon-Händler nämlich eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, besteht eine recht hohe Wahrscheinlichkeit, dass er später trotz aller Vorsicht dagegen verstoßen wird. Und dann kann der IDO eine Vertragsstrafe geltend machen. Über entsprechende Fälle hatte ich hier bereits berichtet:

Meine Einschätzung: 

Der IDO macht mit seinen Abmahnschreiben zwar recht niedrige Kosten geltend. Die sind nach meiner Einschätzung allerdings das geringste Problem. Viel problematischer ist die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die sehr schnell zur Haftungsfalle werden kann.

Im Übrigen stellt sich nach wie vor die Frage, ob der IDO überhaupt abmahnen darf. Meine Kollegen und ich vertreten inzwischen eine ganze Reihe von Betroffenen, die sich wegen der Zweifel an der Abmahnbefugnis und wegen der Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Vereins gegen die Ansprüche des Vereins zur Wehr setzen, und das durchaus mit Erfolg:

In einem hier in der Kanzlei betreuten Verfahren hat das OLG Rostock eine Klage des IDO als rechtsmissbräuchlich bewertet und diese Einschätzung damit begründet, dass sich aus der Aktenlage insgesamt das Bild ergebe, dass der Verein eigene Mitglieder gezielt von seiner Abmahntätigkeit ausspare. Der Verein nahm daraufhin die Berufung zurück.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/internetrecht-rostock-gewinnt-vor-dem-olg-rostock-gegen-den-ido-rechtsmissbrauch_183776.html

In einem anderen hier in der Kanzlei betreuten Verfahren kam das LG Darmstadt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des IDO vorrangig dazu diene, Abmahnungen auszusprechen, um über die Geltendmachung von Abmahnkosten und später auch über die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen Einnahmen zu generieren, die lediglich einer geringen Anzahl der für den Verein Tätigen zu Gute kommen. Das Verfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen (Stand: 09.03.2021), die Einschätzung des Gerichtes ist nach meiner Einschätzung allerdings naheliegend.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/internetrecht-rostock-gewinnt-erneut-gegen-den-ido-ev_185727.html

Meine Empfehlungen, falls Sie auch eine Abmahnung vom IDO erhalten haben:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn auch eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.  erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Weitere Informationen zum Vorgehen des IDO habe ich im Übrigen in den folgenden Beiträgen für Sie zusammengestellt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/nach-einstweiliger-verfuegung-ido-beantragt-ordnungsgeld_185855.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-ido-ev-mahnt-auch-online-haendler-in-oesterreich-ab_183364.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnkosten-unberechtigt-formfehler-ido-hat-seine-abmahnungen-nicht-an-das-neue-uwg-angepasst_183045.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-abmahnung-muss-bei-herstellergarantie-im-angebot-zwingend-ueber-die-garantie-informiert-werden_153544.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-vertragsstrafenforderung-des-ido-ev_150954.html

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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