IDO wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Grundpreisangabe

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Der IDO- oder vollständig ausgeschrieben - IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. – versendet weiterhin wettbewerbsrechtlich Abmahnungen an Onlinehändler. Hierzu hatten wir bereits mehrfach berichtet.

 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-des-ido-verbandes-wegen-wettbewerbsverstosses-erhalten_167348.html

 

Auch nach Änderungen des UWG am 02.12.2020 werden solche Abmahnungen vom IDO ausgesprochen. Gegenstand der Abmahnung ist z.B. ein Verstoß gegen die Grundpreisangaben. Gem § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Verkäufer, welcher Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) angeben. Ein Verstoß liegt in der Regel auch vor, wenn der Grundpreis falsch angegeben ist.

 

Was wird gefordert?

Der IDO fordert vom Abgemahnten zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Neben den Unterlassungsansprüchen macht der IDO auch Zahlungsansprüche bzw. Abmahnkosten gelten. Die Abmahnkosten betragen rund 230 €. Eine Rechnung über die Abmahnkosten liegt der Abmahnung gleich anbei.

 

Wie ist zu reagieren?

Auch wenn die Zahlungsforderung mit rund 230 € zunächst gering erscheint sollte man weder die Abmahnkosten vorschnell überweisen, noch die Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung an die Gegenseite unterschrieben zurücksenden. Dies kann später zu weiteren Folgeverstößen führen, welche dann nicht mehr mit einer geringen Abmahngebühr erledigt werden kann, sondern zusätzlich eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann, die deutlich im vierstelligen Bereich liegt. Auch wenn eine anwaltliche Überprüfung und Verteidigung zunächst höhere Kosten verursachen könnte, so zahlt sich diese professionelle Prüfung in aller Regel durch Verhinderung weiterer Folgeverstöße oder durch Abwehr der Abmahnung aus. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob die vom IDO aktuell Abgemahnten Verstöße nach der Änderung des Wettbewerbsrechts zum Dezember 2020 weiterhin in dieser Form abmahnfähig sind. Eine solche Überprüfung sollte durch einen spezialisierten Fachanwalt vorgenommen.

 

Wir beraten unsere Mandanten bundesweit auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und sind mit den Vorgehensweisen der IDO vertraut. Als Fachanwälte im Gewerblichen Rechtsschutz und im IT-Recht haben wir die Expertise aus über tausend Abmahnungen und können Ihnen mit einer gezielten Strategie weiterhelfen. Gerne können Sie uns unverbindlich anrufen oder uns die Abmahnung unverbindlich vorab per E-Mail übersenden. Wir rufen Sie dann auch gerne zurück.

 

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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