Immobilienkauf Spanien mit deutscher GbR

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Immobilienkauf in Spanien mit einer deutschen GBR
Investieren als Familiengesellschaft auf Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria im Jahre 2022

Kann eine deutsche GbR (Gesellschaft buergerlichen Rechts) in ein spanisches Grundbuch eingetragen werden und damit eine Immobilie erwerben?
Bedarf es hierzu eines Rechtsformwechsels in eine spanische GbR, sociedad civil, oder gar einer spanischen Handelsregistereintragung ?

Der Immobilienkauf in Spanien sollte rechtlich und steuerlich begleitet werden, in rechtlicher Hinsicht um keine vertraglichen Nachteile zu erleiden (Sachmangelausschluss, Groessendifferenzen Realitaet, Kataster, Grundbuch etc) und dingliche Belastungen auszuschliessen, die den Käufer in die Nachhaftung fuer Steuerschulden, oder andere Verbindlichkeiten bringen koennen, die im Grundbuch als Vormerkungen (afecciones) angemerkt sind. Beim Kauf einer Neubauimmobilie ist der juristische Kaufprozess komplexer, da es meist 3 Vertragsarten gibt, die auf aufeinanderfolgen und schon im ersten Vertrag, dem Reservierungsvertrag, die Grundlagen fuer den spaeteren privaten und dann notariellen Kaufvertrag gelegt werden. Deshalb ist hier von Beginn an, unsere Kanzlei mit dem Sorglos Paket mit Rechtssicherheit beim Immobilienkauf einer Neubauimmobilie auf Mallorca, Teneriffa oder Festland Spanien einzuschalten.
In steuerlicher Hinsicht ist bei jedem Immobilienkauf in Spanien auch der Wiederverkauf mit der Gewinnbesteuerung im Heimatland Deutschland und in Spanien als Nichtsteuerresident mit 19% zu beachten und der Eigentuemerwechsel innnerhalb der Familie, sei es durch Tod oder durch lebzeitiges Ausscheiden.
Es gilt zwar das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, doch hier gilt das Anrechnungsprinzip, sprich die in Spanien bezahlte Steuer kann in Deutschland auf die Steuerlast angerechnet werden.
Da in Deutschland ein Gewinn aus dem spanischen Immobilienverkauf in der Einkommensteuerprogression durchaus bis 42% besteuert werden kann, angerechnet die 19%, die in Spanien bezahlt werden, wird in Deutschland als Steuersparstrategie das Abwarten der 10 jaehrigen Spekulationsfrist nach Art.23 ESTG zwischen Anschaffung der spanischen Immobilie und Veräusserung empfohlen, so bliebe es nur bei der Besteuerung von 19% in Spanien, da das spanische Steuerrecht nicht die 10 Jahresfrist kennt und den Gewinn stets besteuert.
 Waehrend bei einem Verkauf der Immobilie, die Steuerlast auf den Kaufpreis summiert werden koennte, ist dies nicht moeglich, wenn mehrere Familienmitglieder erwerben und dann moeglicherweise ausscheiden und die uebrigen Mitgesellschafter durch Anwachsung den Anteil erwerben und dann spaeter verkaufen.

Aus diesem Grunde kann sich der Immobilienkauf mit einer deutschen GbR in Spanien steuerlich interessant erweisen und so den Gedanken der Familieninvestition mit der Familiengesellschaft nach den selben Regeln in der Mallorca Immobilie fortzufuehren.

Rechtsvergleichend
GBR Deutschland – Gesellschaft buergerlichen Rechts, geregelt in Art.705 BGB
Motive fuer eine Familiengesellschaft: Eltern bleiben in der Geschaeftsfuehrung und Kinder werden schon am Immobilienvermoegen beteiligt, auch mit Niessbrauchskonstruktionen und die Nachlassplanung mit stufenweisen Uebergang an die Kinder ist moeglich;
Die vermoegensverwaltende GbR hat die Steuererleichterungen nach Art.23 ESTG, und Steuerfreiheit des Immobiliengewinnes aus Verkauf nach Ablauf der 10 jaehrigen Haltefrist.
Die GbR hat eine eigene Satzung mit Verhaltensregeln, die mit beim Erwerb der spanischen Immobilie dann Anwendung finden koennen.

 Die spanische GbR wird als sociedad civil bezeichnet und seit dem Jahre 2016 der Koerperschaftssteuer unterliegend, wenn sie gewerblich taetig ist. Bei einer Gestaltung, dass eine deutsche GbR eine Immobilie in Spanien in Spanien erwirbt, sollte keinesfalls, eine gewerbliche Anmeldung erfolgen, da damit der Art.23 ESTG und die Gewinnsteuerbefreiung in Deutschland nicht mehr moeglich waere. Der Immobilienkauf in Spanien mit einer deutschen GbR fuehrt nicht zur Umwandlung in eine spanische GbR. Es waere vielmehr eine sogenannte comunidad de bienes, ein gesamthaenderisches Miteigentum an der spanischen Immobilie, und die Regelungen zwischen den Miteigentuemern kann durch die deutsche GbR Satzung festgelegt werden. Steuerlich besteht in Spanien Transparenz, d.h.  bei einer Vermietung wird nicht die deutsche GbR in Spanien steuerpflichtig, sondern der einzelne Gesellschafter mit seiner NIE, spanischen Steuernummer. (Art.8, 88 ff LIRPF (spanisches Einkommensteuergesetz) und Art.39 LIRNR (spanisches Nichtresidentensteuergesetz)

Eine interessante Entscheidung der DGT (spanische Finanzbehoerdenaufsicht) 2796/2013 gibt der GbR einen Vorteil, wenn die Anteile an der GbR bei der Gruendung einer spanischen SL (GmbH) in diese als Kapital eingebracht werden, dann findet keine Gewinnbesteuerung auf Gesellschafterebene in Spanien statt, und auch keine Grunderwerbssteuer, was den Immobilienkauf in Spanien mit einer GbR interessant werden laesst, wenn man die Investitionen in Immobilien in Spanien spaeter ausweiten moechte.
Die spanische SL bietet dann weitreichendere Steuersparmoeglichkeiten, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, wie Teneriffa, Gran Canaria, mit der Ansparrueckstellung RIC, was zu einer Koerperschaftssteuerminderung von 15% auf 4% fuehren kann.



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