Internetrecht-Rostock.de gewinnt erneut gegen den IDO e.V., diesmal vor dem LG Potsdam

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LG Potsdam weist Klage des IDO e.V. auf Vertragsstrafe ab

Meine Kollegen und ich unterstützen bereits eine Vielzahl von Betroffenen, die sich gegen Vertragsstrafenforderungen des Vereins IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) zur Wehr setzen. Vor dem Landgericht Potsdam konnten wir nunmehr erreichen, dass eine Klage des IDO in einem Vertragsstrafenverfahren abgewiesen worden ist (LG Potsdam, Urteil vom 18.05.2021, Az. 52 O 62/20 (noch nicht rechtskräftig).

Wieder einmal das Problem: Verstöße gegen die Unterlassungserklärung 

Die Auseinandersetzung mit dem IDO begann wie in vielen anderen hier in der Kanzlei vorliegenden Fällen mit einer Abmahnung des Vereins wegen Wettbewerbsverstößen. Nachdem der Betroffene zu der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, forderte der Verein später wegen Verstößen gegen die übernommenen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro. Wir von Internetrecht-Rostock.de hatten den betroffenen Online-Händler sodann dabei unterstützt, sich gegen die Forderung zur Wehr zu setzen.

Unser Vortrag überzeugte das Gericht 

Wir hatten für unseren Mandanten umfangreich zu dem aus unserer Sicht problematischen Vorgehen des Vereins vorgetragen, insbesondere zu den Anhaltspunkten dafür, dass der Verein zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung überhaupt nicht die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllte, um die Abmahnung aussprechen zu dürfen sowie zu den Anhaltspunkten dafür, dass das Vorgehen des Vereins rechtsmissbräuchlichen Charakter hat.

Die für unseren Mandanten erklärte Anfechtung der abgegebenen Unterlassungserklärung beurteilte das Landgericht Potsdam ebenso als wirksam wie die für unseren Mandanten erklärte Kündigung der abgegebenen Unterlassungserklärung. Dementsprechend stützte das Gericht die Zurückweisung der Klage des IDO sowohl auf die erklärte Anfechtung als auch auf die erklärte Kündigung.

Zu der erklärten Anfechtung führte das Gericht aus, dass der IDO durch eine seitenlange Angabe von Gerichtsurteilen, die seine Aktivlegitimation bestätigt hätten, den Eindruck erweckt hat, seine Aktivlegitimation stehe außer Frage und sei auch im vorliegenden Fall unproblematisch gegeben. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hätte der IDO dazu vortragen müssen, dass ihm zum Zeitpunkt der Abmahnung eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehörte, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Beklagte vertreiben. Da er dies nicht getan habe und sich aus diesem Grunde nicht feststellen lasse, ob er zum Zeitpunkt der Abmahnung die entsprechende Voraussetzung erfüllte, sei davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war, sodass der IDO durch das Erwirken des gegenteiligen Eindrucks in der Abmahnung arglistig getäuscht habe.

Zu der erklärten Kündigung führt das Gericht aus, dass davon auszugehen sei, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Zur Begründung stellte das Gericht auf die Mitgliederstruktur beim IDO ab.

Wie wir auch Sie unterstützen können 

Die Entscheidung ist derzeit (Stand: 19.05.2021) noch nicht rechtskräftig. Wir gehen hier in der Kanzlei davon aus, dass der IDO Berufung gegen das Urteil einlegen wird. Gleichwohl wird aus dem Urteil aus meiner Sicht deutlich, dass eine Rechtsverteidigung gegen eine Vertragsstrafenforderung des IDO Sinn macht.

Da wir hier in der Kanzlei bereits eine Vielzahl von Betroffenen unterstützen, die sich gegen die Ansprüche des IDO zur Wehr setzen, können wir den Gerichten ein recht klares Gesamtbild über das Vorgehen des Vereins vermitteln.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Betroffene zu einer Abmahnung oder einer Vertragsstrafenforderung des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie sollen auch eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen?

Wenn Sie auch eine Vertragsstrafe an den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. zahlen sollen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Weitere Informationen zum Vorgehen des IDO habe ich im Übrigen in den folgenden Beiträgen für Sie zusammengestellt:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-IDO-Interessenverband-fuer-das-Rechts-und-Finanzconsulting-deutscher-Online-Unternehmen.htm

https://www.anwalt.de/rechtstipps/internetrecht-rostock-gewinnt-wieder-gegen-den-ido-e-v-188464.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/internetrecht-rostock-gewinnt-erneut-gegen-den-ido-ev_185727.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/internetrecht-rostock-gewinnt-vor-dem-olg-rostock-gegen-den-ido-rechtsmissbrauch_183776.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/nach-einstweiliger-verfuegung-ido-beantragt-ordnungsgeld_185855.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-ido-ev-mahnt-auch-online-haendler-in-oesterreich-ab_183364.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnkosten-unberechtigt-formfehler-ido-hat-seine-abmahnungen-nicht-an-das-neue-uwg-angepasst_183045.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-abmahnung-muss-bei-herstellergarantie-im-angebot-zwingend-ueber-die-garantie-informiert-werden_153544.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-vertragsstrafenforderung-des-ido-ev_150954.html


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