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Irrtümlich zu hohe Rente – Vertrauensschutz?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Aus einem Behördenfehler kann sich eine Zuvielzahlung an Rente ergeben. Dem Behaltendürfen stehen allerdings hohe Hürden entgegen – was vergangene und insbesondere künftige Zahlungen betrifft.

Der Fall verlief wie folgt: Ein seit Ende 2006 arbeitsloser Mann hatte seinen Rentenbescheid erhalten. Ginge er jetzt in Rente, würde er knapp 1200 Euro Rente erhalten. Durch Ausgleichszahlung von etwas mehr als 34.000 Euro könnte er diese auf knapp über 1300 Euro steigern. Er zahlte. Im Herbst 2007 folgte dann ein weiterer Bescheid. Wegen voller Erwerbsminderung erhalte er plötzlich über 2500 Euro monatlich. Weil er es wohl selbst kaum glaubte, ließ er das unverbindlich bei der Behörde nachrechnen. Das Ergebnis: eine Netto-Rente von knapp 2300 Euro. Im Vertrauen darauf reichte er seine Rente ein. Seine noch berufstätige Ehefrau verringerte daraufhin ihre Arbeitszeit auf die Hälfte.

Vertrauensschutz in vergangene überhöhte Zahlung

Es dauerte keine zwei Monate, da nahm die Behörde den falschen Bescheid zurück. Die Rente sollte wie ursprünglich nur 1300 Euro betragen. Der Grund, eine fehlerhafte Speicherung. Vertrauensschutz gebe es nicht. Der Mann hätte den Fehler erkennen müssen. Es kam zur Klage vor dem Sozialgericht (SG) Speyer. Für dieses entscheidend waren neben dem schützenswerten Vertrauen auch, ob dieses das öffentliche Interesse überwiegt. Dafür sprechen beispielsweise bereits getroffene aber nicht oder nur mit schweren Nachteilen rückgängig zu machende Vermögensdispositionen oder ein Verbrauch der erhaltenen Leistungen. Mehrere Gründe sprachen besonders für das Vertrauen des Mannes. Erstens hatte er sich nochmals extra bei der Behörde über die Höhe informiert. Und auch die 34.000 Euro, die er extra gezahlt hatte, ließen ihn eine höhere Rente generell in Betracht ziehen. Bei geringerer Rente hätte er außerdem weiter Arbeitslosengeld bezogen. Offen ließ das Gericht, ob der Mann bereits nicht beziehungsweise nur mit schweren Nachteilen rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hatte. Selbst ohne ihr Vorliegen entschied es aber, dass die Behörde den Bescheid für die Vergangenheit wegen des Vertrauensschutzes hier nicht hätte zurücknehmen dürfen. Mit Beginn des Jahres 2008 war der fehlerhafte Bescheid jedoch aufzuheben und die Rente anzupassen. Denn nachdem der Mann nun wisse, dass die Rente fälschlicherweise zu hoch ausgefallen sei, könne er darauf zukünftig nicht mehr vertrauen. Für diese Zeit habe er auch noch keine unabänderlichen Vermögensentscheidungen getroffen.

Zukünftige Weiterzahlung von öffentlichem Interesse überwogen

Dagegen legte er Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ein. Eine Vermögensdisposition sah dieses allenfalls in der Arbeitszeitverringerung der Frau. Diese spiele aber allein bei ihr und nicht bei ihrem Mann eine Rolle. Zudem habe es aufseiten des Klägers keine Versuche gegeben, diese wieder rückgängig zu machen. Auch ein Vertrauensschutz werde vom öffentlichen Interesse überwogen. Denn eine um annähernd 90 Prozent höhere als die eigentlich rechtmäßige Rentenzahlung auf Dauer sei hier nicht zulässig. Es blieb bei der Entscheidung der Vorinstanz.

(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.03.2012, Az.: L 4 R 288/11)

(GUE)

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