Ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung? – Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer
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In diesem Rechtstipp beleuchten wir die scheinbar gerechtere Alternative zur herkömmlichen Kündigung - den Aufhebungsvertrag. Wir analysieren die formellen Vorgaben, mögliche Risiken, sowie die Vor- und Nachteile und zeigen auf, warum eine Kündigung in manchen Fällen die vorteilhaftere Option sein kann.
Freiwillige Vereinbarung
Anders als bei einer Kündigung, müssen sich bei einem Aufhebungsvertrag beide Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig sein. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zur Unterzeichnung zwingen. Beide Parteien müssen sich freiwillig dazu entscheiden. Stimmt der Arbeitnehmer dem Angebot nicht zu, kann das Arbeitsverhältnis nur durch eine Kündigung beendet werden.
Nicht besser als eine Kündigung
Viele Arbeitnehmer glauben eine Kündigung wäre besser als ein Aufhebungsvertrag. Sie vermuten, dass es in einem Bewerbungsgespräch günstiger wäre statt „Ich wurde gekündigt“ von einer „einvernehmliche Trennung“ zu sprechen. Tatsächlich ist diese Vermutung aber ein weiterverbreiteter Irrglaube.
Nach einem Aufhebungsvertrag droht dem Arbeitnehmer nämlich eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes von 12 Wochen. Diese Sperrzeit lässt sich nur in Ausnahmefällen vermeiden. Allein deswegen ist eine arbeitgeberseitige Kündigung schon vorteilhafter. Der Arbeitnehmer sollte nach dem Erhalt eines Aufhebungsvertrags unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Schriftform
Ein Aufhebungsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden. Auch elektronische Mitteilungen
über E-Mail, WhatsApp, SMS und Co. sind ausgeschlossen.
Kein Widerruf möglich
Ein Aufhebungsvertrag kann nicht widerrufen werden. Ist ein Aufhebungsvertrag erstmal unterschrieben wird es sehr umständlich diesen wieder zu lösen. Auch deswegen ist die Beratung durch einen erfahrenen Arbeitsrechtler von größter Bedeutung.
Trotz Freistellung an Arbeitsvertrag gebunden
Selbst wenn der Aufhebungsvertrag eine Freistellung vorsieht, entfällt damit nur die Arbeitsleistung. Alle übrigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sind trotzdem zu berücksichtigen.
Kündigung nicht ausgeschlossen
Nur, weil der Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag hat, bedeutet das nicht, dass Kündigungen ausgeschlossen sind. Zwar wäre eine ordentliche Kündigung sinnlos, denn für die Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag wird die übliche Kündigungsfrist genutzt, um Problemen mit dem Arbeitsamt zu vermeiden, aber eine fristlose Kündigung bleibt weiterhin möglich.
Der Arbeitgeber kann nur fristlos kündigen wegen Gründen, die er erst nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrags mitbekommt oder bei schweren Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsvertrag. Die Missachtung des Wettbewerbsverbots wäre bspw. eine schwere Pflichtverletzung. Ist die fristlose Kündigung wirksam, dann entfällt die Pflicht aus dem Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung.
Vorteile
- Bei einem Aufhebungsvertrag müssen keine Kündigungsfristen beachtet werden, grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis mit der Unterschrift beider Parteien enden. Das ist vor allem praktisch, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Job in Aussicht hat oder wenn das Arbeitsverhältnis unerträglich geworden ist.
- Es besteht zwar kein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung, aber die Wahrscheinlichkeit eine verhandeln zu können ist sehr hoch.
- Der Beendigungszeitpunkt kann mitentschieden werden.
- Besteht ein großes Beendigungsinteresse auf Arbeitgeberseite, wird er dazu neigen ein gutes Arbeitszeugnis auszustellen.
Nachteile
- Der Arbeitgeber ist an keine Vorgaben aus dem Kündigungsschutz gebunden. Ist der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise schutzbedürftig, etwa wegen einer Schwerbehinderung, entfallen alle seine Rechte bzw. der Arbeitgeber muss diesen Status nicht berücksichtigen.
- Dem Betriebsrat steht kein Mitspracherecht zu. Im Falle einer Kündigung, müsste das Gremium die Beachtung aller sozialen Gesichtspunkte prüfen und entscheiden, ob sie der Kündigung zustimmen und der Arbeitgeber wäre verpflichtet deren Meinung anzuhören. Bei einem Aufhebungsvertrag entfällt diese Pflicht.
- Der Arbeitnehmer riskiert eine Sperrzeit des Arbeitslosengelds von 12 Wochen.
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RA Croset
Südwestkorso 1
12161 Berlin
Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.
Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.
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