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Jobcenter muss keine Kosten für einen Abiball übernehmen

  • 2 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Wer das Abitur mit einer guten Note bestehen will, muss dafür einiges tun. In den meisten Abiturjahrgängen findet daher im Anschluss an die Prüfungen der Abiball statt. Dieser versteht sich üblicherweise als Belohnung für die überstandenen Strapazen. 

Allerdings gelten Abibälle in der Regel nicht als offizielle Schulveranstaltungen. Sie müssen daher von den Schülern selbst organisiert und finanziert werden. Zwei Abiturientinnen hatten beschlossen, dass ihnen das Jobcenter dabei helfen sollte.

Abiturientinnen verlangten Abiball auf Staatskosten – inklusive Miete für den Saal

Die zwei 18 und 19 Jahre alten Schwestern, deren Mutter Hartz IV bezog, hatten jeweils über 200 Euro von ihrem Jobcenter gefordert, um am geplanten Abiball teilnehmen zu können. Die beiden verlangten zuerst 50 Euro für angemessene Kleidung, 40 Euro für neue Schuhe und jeweils 27 Euro für die Karten. Doch damit nicht genug: Zudem sollte der Staat die Saalmiete übernehmen, wofür die beiden jeweils 100 Euro forderten. 

Sind Kosten für die Teilnahme an einem Abiball ein „unabweisbarer, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf“?

Die beiden Mädchen behaupteten, dass es sich bei ihrer Forderung um einen Mehrbedarf gemäß § 21 Sozialgesetzbuch II (SGB II) handle. Da nach der Meinung des Jobcenters kein solcher Fall vorlag, lehnte es die Zahlung ab, worauf die beiden Widerspruch einlegten.

Die Abiturientinnen beriefen sich jetzt unter anderem auf § 21 Sozialgesetzbuch II (SGB II) Abs. 6 – die Abiturfeier sei ein „unabweisbarer, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf“, der sich „nicht durch Zuwendungen Dritter“ und auch nicht durch „Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten“ decken ließ.

Das Jobcenter war nicht dieser Auffassung und weigerte sich weiterhin zu zahlen. Die beiden Abiturientinnen und ihre Mutter ließen sich das nicht gefallen und gingen vor Gericht. Doch auch hier blieb der Erfolg aus. 

Sozialgericht Düsseldorf: Hartz-IV soll die Existenz sichern, mehr nicht

Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf waren ebenfalls der Meinung, dass die Anforderungen für einen Mehrbedarf nicht erfüllt waren. Sie wiesen darauf hin, dass der betreffende Abiball keine schulische Veranstaltung, sondern eine private sei. Deswegen habe auch keine Teilnahmepflicht für die beiden Abiturientinnen bestanden. 

Der Zweck der Leistungen, die die beiden Mädchen und ihre Mutter beziehen, sei die Existenzsicherung, so die Richter. Hartz IV sei nun einmal nicht dazu bestimmt, sich nach Lust und Laune auf öffentlichen Veranstaltungen zu vergnügen. Darüber hinaus wies das Sozialgericht Düsseldorf darauf hin, dass der Termin des Abiballs schon lange Zeit im Voraus festgestanden habe. Die beiden Abiturientinnen hätten sich daher problemlos das Geld vorher zusammensparen können.

Der Rechtsstaat als Spaßverderber?

Es lässt sich vortrefflich darüber streiten, ob ein solches Urteil hart, aber gerecht, oder einfach nur hart ist. Die Meinung, dass es schon ein wenig an Dreistigkeit grenzt, auch die Saalmiete für die geplante Feier vom Staat zu verlangen, dürften dagegen die meisten teilen.

(JSC)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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