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Jobcenter übernimmt nicht jede Nachzahlung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Beim Arbeitslosengeld II bezahlt das Jobcenter grundsätzlich die Mietkosten. Allerdings ist stets Voraussetzung, dass der Hilfeempfänger aktuell hilfebedürftig ist. Sind Nebenkosten nachzuzahlen, muss ebenfalls Hilfebedürftigkeit bestehen, damit die Kosten übernommen werden. Wenn der Hartz IV-Anspruch in der Vergangenheit bestanden hat, inzwischen aber keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen werden, kommt eine Kostenübernahme nicht mehr in Betracht. Das hat kürzlich das Sozialgericht (SG) Mainz bestätigt.

Hartz IV-Bezug in der Vergangenheit

Folgender Fall lag dem Beschluss des Sozialrichters zugrunde: Eine Frau hatte im Jahr 2010 Arbeitslosengeld II erhalten. Im Dezember 2011 erhielt sie eine Nebenkostenabrechnung ihres damaligen Vermieters, nach der sie 400 Euro nachzahlen sollte. Die Frau war mittlerweile umgezogen und erhielt kein Hartz IV mehr. Trotzdem wollte sie, dass das Jobcenter die Nachzahlung übernimmt. Nachdem sich die Behörde weigerte, forderte sie gerichtlichen Eilrechtsschutz beim Mainzer Sozialgericht. Das beschloss aber, ihr diesen Eilrechtsschutz nicht zu gewähren.

Aktuelle Situation ausschlaggebend

Zum einen hatte sie keinen Anspruch darauf, dass die Behörde die Nebenkostennachzahlung übernimmt, da sie aktuell nicht mehr hilfebedürftig und nicht mehr auf die Leistungen des Jobcenters angewiesen war. Dass sie damals Arbeitslosengeld II erhalten hatte, spielte keine Rolle. Es kommt auf den Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung und nicht auf die Abrechnungsperiode an. Zudem war die Entscheidung dieser Frage auch nicht eilbedürftig. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Verlust der Wohnung droht. Hier war die Frau aber umgezogen, so dass keine Eilbedürftigkeit mehr vorlag.

(SG Mainz, Beschluss v. 05.04.2012, Az.: S 10 AS 200/12 ER)

(WEL)

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