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Kanzlei Nordemann mahnt für Nintendo Co. Ltd./Nintendo of Europe GmbH ab (UrhG-, UMV-, UWG-Verstoß)

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Nordermann Czychowski & Partner aus Berlin mahnt für die Nintendo Co., Ltd. und die Nintendo of Europe GmbH (nachfolgend: Nintendo) vermeintliche Rechtsverletzungen ab. Die Abmahnung hat den Verkauf von sogenannten (verbotenen) RCMloadern zum Inhalt.

Der Vorwurf

In der Abmahnung wird dem abgemahnten Verkäufer vorgeworfen, dass er RCMloader über seine Website unberechtigt beworben und vertrieben habe. Die RCMloader seien laut der Anwälte dazu geeignet, die in der Konsole „Nintendo Switch“ angelegten technischen Schutzmaßnahmen zu umgehen, um schließlich das Abspielen von Raubkopien zu ermöglichen.

Laut der Rechtsanwälte habe der Abgemahnte namentlich gegen die Bestimmungen zum Schutz technischer Maßnahmen nach §§ 95a ff. UrhG; gegen die Bestimmungen Markenrechts nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) Unionsmarkenrechtsverordnung (UMV) und gegen die Bestimmungen des Lauterkeitsrechts nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG verstoßen.

Die Forderungen

Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Abmahnkosten i. H. v. 4.839,50 € (zzgl. einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer) aufgefordert. Diesen Betrag berechnen die Rechtsanwälte als 1,5 Rechtsanwaltsgebühr aus einem Streitwert von 500.000,00 €. Durch das unberechtigte Bewerben und das Vertreiben der RCMloader sei der Abgemahnte laut der Rechtsanwälte gegenüber Nintendo zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung und zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Betrag für den vermeintlich entstandenen Schadensersatzanspruch gegenüber Nintendo wurde (noch) nicht konkret innerhalb der Unterlassungserklärung beziffert.

Der Lösungsweg

Sie haben ebenfalls eine Abmahnung von Nintendo erhalten? Dann sollten Sie zunächst die Ruhe bewahren und bitte in keinem Fall die von der Gegenseite vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben! In unserem Fall wurde die Unterlassungserklärung dahingehend formuliert, dass der Abgemahnte bei Abgabe dieser Erklärung einem vollumfänglichen Schuldanerkenntnis unterliegen würde. Dies bedeutet, dass insbesondere kostspielige Konsequenzen auf den Abgemahnten zukommen können.

Ob tatsächlich Rechtsverletzungen, also Urheber-, Marken- und Wettbewerbsverstöße, gegeben sind, muss zunächst umfassend geprüft werden. Für die Prüfung dieser und weiterer Voraussetzungen ist die Heranziehung einer fachanwaltlichen Unterstützung empfehlenswert. Ihr Fachanwalt wird zudem prüfen, ob der durch die Gegenseite festgesetzte Zahlungsanspruch (in der angegebenen Höhe) besteht. Erfahrene Anwälte auf den Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheber- und Medienrechts können Sie hierbei umfassend beraten und bestmögliche Ergebnisse erzielen.
Gerne helfe auch ich Ihnen mit Ihrer urheberrechtlichen Abmahnung. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht und für Informationstechnologierecht (IT-Recht) habe ich aus über 10.000 Abmahnungen Erfahrungen gesammelt. Kontaktieren Sie mich ganz einfach direkt per Telefon. Ich stehe Ihnen gerne für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung!



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