Das Langdericht München I hat den Urheberschutz für Pornos verneint. In einer Entscheidung betonte es, ein Porno könne keinen Schutz als Filmwerk nach § 94 UrhG beanspruchen, weil es offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) fehle.
Die Entscheidung ist bedeutend für solche Fälle, in denen jemand wegen des angeblichen Herunterladens eines Pornofilmes abgemahnt wird.
Rechtstipp vom 11.07.2013