Kein Urheberrechtsschutz für Pornos, Abmahnung

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Das Langdericht München I hat den Urheberschutz für Pornos verneint. In einer Entscheidung betonte es, ein Porno könne keinen Schutz als Filmwerk nach § 94 UrhG beanspruchen, weil es offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) fehle.

Die Entscheidung ist bedeutend für solche Fälle, in denen jemand wegen des angeblichen Herunterladens eines Pornofilmes abgemahnt wird.


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