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Kein Widerrufsrecht für Online-Tickets?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Karten für Konzerte und andere Veranstaltungen kaufen wir wie so vieles inzwischen im Internet. Dort getätigte Geschäfte lassen sich bekanntlich oft widerrufen. Doch gilt das auch beim Kauf von Online-Tickets? Bei plötzlicher Erkrankung vor dem Event wäre das praktisch. Einfach den Ticketkauf widerrufen und zumindest das Geld fürs teure Ticket wäre gespart.

Nur für private Zwecke

Kauf doch im Internet, da kannst du im Fall des Falles widerrufen, ist ein immer wieder gehörter Tipp. Das Widerrufsrecht ist jedoch nicht als „Rundum-Schutz“ für jegliche Käufer gedacht. Denn es steht nur Verbrauchern zu und damit nur bei einem Geschäft zu privaten Zwecken.

Das private Geschäft muss zudem mit einem Unternehmer geschlossen worden sein, also einem geschäftlichen Anbieter. Sonst gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht, denn bei Geschäften unter Unternehmern oder unter Verbrauchern ist es außen vor. Erst recht müssen Verbraucher Unternehmern kein Widerrufsrecht gewähren. Das Widerrufsrecht ist somit ein typisches Verbraucherrecht.

Widerrufsrecht ist Verbraucherrecht

Entscheidend fürs Widerrufsrecht ist zudem, wie das Geschäft zustande kam – so z. B., wie bereits erwähnt, mittels Internet. Genau genommen nennt der dazu einschlägige § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dabei den Vertragsschluss per E-Mail und Telemedien. Letzteres umfasst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen – und damit insbesondere das Internet. Der Leser ahnt es vermutlich bereits: Es gibt noch weitere Einschränkungen des Widerrufsrechts.

Widerruf von vornherein ausgeschlossen

Neben der grundsätzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen gibt es eine Reihe von Geschäften, für die zum Schutz der Anbieter kein Widerrufsrecht besteht. Zu diesen gehört etwa der Kauf speziell auf Kundenwunsch angefertigter Waren. Ließen sich solche Käufe widerrufen, droht der Anbieter mangels anderweitiger Nachfrage auf der Ware sitzen zu bleiben. Kein Widerrufsrecht gibt es auch beim Kauf von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. Sie wären nach Widerruf veraltet und nicht mehr verkäuflich. Entsprechendes gilt für schnell verderbliche Ware wie frisches Obst und Gemüse.

Bei Tickets vom Termin abhängig

Kein Widerrufsrecht gibt es zudem nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für Verträge im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Davon umfasst sind auch Tickets für Veranstaltungen wie Konzerte, Festivals oder Sportevents an einem festen Termin oder solche, die in einem genau angegebenen Zeitraum stattfinden sollen. Ob Bayreuther Festspiele oder Rock am Ring, bei derartigen Veranstaltungen hilft der Tipp mit dem „Online-Widerruf“ also nicht weiter.

Nicht betroffen sind allerdings Veranstaltungen ohne festen Termin oder in einem lange vorab liegenden Zeitraum. Wie lange dieser Zeitraum sein darf, ist nicht festgelegt. Entscheidend fürs Widerrufsrecht ist aber, ob der Anbieter bereits Vorkehrungen für die Veranstaltung – wie die Anmietung von Räumen oder Bestellung von Speisen – treffen musste, wodurch er im Falle eines Widerrufs unverhältnismäßige Nachteile erleiden würde. Lässt sich das ausschließen, haben Verbraucher gute Chancen. Beispielsweise ließ das Amtsgericht Hamburg einen solchen Widerruf bei einem Gutschein mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer von einem Jahr zur Anmietung eines Ferrari zu (Urteil v. 07.06.2006, Az.: 644 C 100/06).

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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