KEINE Abfindung bei Kündigung - Wie Arbeitgeber Verluste vermeiden!

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Eine fehlerhafte Kündigungszustellung kann für den Arbeitgeber teuer werden. Eine wirksame Kündigung muss dem Empfänger nachweisbar und korrekt zugehen, andernfalls hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Lohnanspruch. Welche Zustellung ist also rechtssicher? Die persönliche Übergabe, das Einschreiben oder Versendung per Bote? Wie Sie eine rechtssichere Kündigung als Arbeitgeber aussprechen und Risiken beim Zugang vermeiden, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsannahme verweigert? Genau das erfahren Sie hier!

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1. Persönliche Übergabe 

Eine durch den Chef bzw. Mitarbeiter der Personalabteilung persönlich, händisch unterschriebene Kündigung ist formwirksam. Um den Zugang zu beweisen lässt man den Arbeitnehmer eine Empfangsbestätigung unterschreiben. Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift ist das leicht lösbar: Weihen Sie einen Zeugen ein. Dieser kann später dank der von ihm unterschriebenen Zeugenbestätigung nachweisen, dass die Kündigung samt einer originalen Unterschrift zugegangen ist. 

Unter „zugegangen“ versteht man übrigens, dass die Kündigung den Machtbereich des Empfängers erreicht. Das bedeutet etwa, dass der Arbeitnehmer prinzipiell die Möglichkeit hatte, das Kündigungsschreiben mitzunehmen. Weder muss er dies jedoch tun, noch muss er es lesen.

2. Brief: Einschreiben oder Bote? 

Leider ist eine persönliche Übergabe nicht immer möglich, z. B. wenn der Arbeitnehmer in einer anderen Stadt lebt oder krank ist. Dann muss alternativ ein Brief verschickt werden. Dabei genügt es, die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers zu werfen. Jedoch muss hier mit Vorsicht vorgegangen werden. Briefe die mit der Post gesendet werden, kommen nicht immer an. Häufig greifen Arbeitgeber deswegen auf Kündigungen per Einschreiben zurück, welche aber keinen rechtssicheren Zugang garantieren. Sie müssen nämlich vom Arbeitnehmer abgeholt werden, was er problemlos verweigern kann.

Wir empfehlen Ihnen einen Boten oder Kurierdienst zu nutzen. Würde es tatsächlich zu einem Kündigungsschutzprozess kommen, läge die sog. Beweislast für den Zugang bei Ihnen als Arbeitgeber. Demnach sollten Sie den Zugang immer nachweisen können. In diesem Fall lieber durch einen erfahrenen Boten, der das Geschehen genau schildern könnte.

Wir empfehlen Ihnen Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Wir garantieren eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzlei@ra-croset.de

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