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Keine Maklerprovision für bloße Besichtigung

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Noch boomt der Immobilienmarkt. An ein Haus oder eine Eigentumswohnung gelangen Käufer dabei häufig nur über einen Makler. Und der will Geld, wenn ein Kaufvertrag zustande kommt. Dafür muss er jedoch mehr tun, als Ortstermine wahrnehmen oder Exposés versenden.

Provisionsanspruch unter zwei Voraussetzungen

Damit ein Makler seinen Lohn verlangen kann, müssen laut § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst einmal muss jemand dem Makler seinen Lohn versprochen haben. Dazu reicht ein formloser Maklervertrag. Diesem Auftraggeber muss der Makler dann entweder die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweisen: Das verlangt von ihm, den Auftraggeber so über Interessenten zu informieren, dass dieser mit ihnen in konkrete Vertragsverhandlungen treten kann. Oder der Makler vermittelt den Vertrag selbst: Dazu muss er wiederum den Interessenten überzeugen, den Vertrag abzuschließen - also auf dessen Willen einwirken. Unabhängig von der Vorgehensweise entscheidet über den Provisionsanspruch als zweite Voraussetzung, dass dieser Hauptvertrag zumindest auch aufgrund der Bemühungen des Maklers zustande kam. Was nicht dafür reicht, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz.

Kläger war ein Immobilienmakler, der auf Zahlung seiner Maklerprovision bestand. Schließlich hatte er das von ihm zu vermittelnde Anwesen mit einem interessierten Ehepaar mehrfach vor Ort besichtigt. Und danach hatte das Paar auch einen wirksamen Kaufvertrag darüber mit dem Verkäufer geschlossen. Der hatte wiederum den Makler zuvor mit der Interessentensuche beauftragt, weshalb der Immobilienvermittler von ihm seinen Lohn verlangte. Das Gericht verneinte dennoch eine provisionsauslösende Handlung des Maklers. Dabei spielte keine Rolle, dass es um ein Verhältnis zwischen Verkäufer und Makler ging. Zwischen einem Käufer und einem Makler hätte das Gleiche gegolten. Dennoch wies das OLG die Berufung des Maklers und damit einen Anspruch auf Maklergebühren zurück. Was hatte dieser falsch gemacht?

Makler muss ausreichendes Tätigwerden beweisen

Ausschlaggebender Grund für die erfolglose Klage des Maklers war, dass er nicht beweisen konnte, dass sein Handeln zumindest mitursächlich für den Abschluss des Kaufvertrags war. Denn das Ehepaar hatte die Immobilie auf der Homepage des Verkäufers entdeckt, den sie dann über einen Bekannten kontaktierten. Der Verkäufer verwies das Paar wiederum auf den von ihm bereits beauftragten Makler, also den späteren Kläger. Der konnte außer ein paar daraufhin durchgeführten Besichtigungen vor Ort jedoch keine weiteren Anstrengungen zum Herbeiführen der späteren Kaufentscheidung nachweisen. Für das OLG war das zu wenig.

Der Makler hätte vielmehr vorbringen müssen, dass sein Handeln zumindest mitursächlich für den Anstoß zum Erwerb war. Denn wie bereits dargelegt, verlangt eine Vermittlungstätigkeit von einem Makler, bewusst und aktiv den Kaufentschluss bei Interessenten herbeizuführen. Zeichen dafür sind beispielsweise Verhandlungen, das Erstellen eines Vertragsentwurfs oder eine entsprechende Beratung. Bloße Besichtigungen von Haus oder Wohnung oder das Herausgeben einer Objektbeschreibung reichen hingegen so gut wie nie. Um als Nachweismakler zu gelten, hätte er dem Verkäufer wiederum ausreichende Angaben zu den Interessenten machen müssen, die zu konkreten Vertragsverhandlungen führen konnten. Die entscheidenden Informationen und das Kaufinteresse waren dem Verkäufer jedoch bereits bekannt. Schließlich waren die Käufer ohne Beteiligung des Maklers über seine Internetseite an ihn herangetreten. Mangels der für den Erhalt seiner Courtage nachgewiesenen Maklertätigkeit ging der Makler daher leer aus. Zu einer erlaubten Doppelmaklertätigkeit hatte er nichts vorgetragen. Dementsprechend gab es auch keinen Grund zur Annahme einer gleichzeitigen Maklerbeziehung zu den Käufern mit entsprechendem Provisionsanspruch. Im Übrigen war diese Frage wegen der ausschließlich gegen den Verkäufer gerichteten Klage des Maklers aus Sicht des Gerichts nicht relevant.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 07.01.2014, Az.: 3 U 539/13)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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