Klageverzichtklausel im Aufhebungsvertrag unwirksam und Anfechtung des Aufhebungsvertrages möglich?

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Laut Bundesarbeitsgericht war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Klageverzichtsklausel unwirksam, der Aufhebungsvertrag konnte wirksam angefochten werden. Der Arbeitgeber drohte dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen, d.h. fristlosen Kündigung. Er bot ihm zur Vermeidung dieser Kündigung einen Aufhebungsvertrag an. In diesem Aufhebungsvertrag war eine sog. Klageverzichtsklausel enthalten. Laut Bundesarbeitsgericht ist dieser Klageverzicht jedenfalls dann unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die fristlose Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte.

Grund hierfür ist folgender: Die Regelungen in einem Aufhebungsvertrag unterliegen der sog. AGB-Kontrolle. Das heißt, die Wirksamkeit der Vereinbarungen wird danach geprüft, ob sie den Arbeitnehmer z.B. unangemessen benachteiligen oder intransparent sind. Das Bundesarbeitsgericht war der Meinung, dass ein im Aufhebungsvertrag vereinbarter Klageverzicht dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nimmt, den Aufhebungsvertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Dieses Recht müsse er aber haben, wenn die Drohung mit einer fristlosen Kündigung widerrechtlich war. Daher benachteilige ihn ein Klageverzicht unangemessen. Der Klageverzicht war unwirksam.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 11/15 vom12. März 2015 BAG , Urteil vom 12. März 2015, Az: 6 AZR 82/14

 


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