Können Konkurrenten bei Verstößen gegen den Datenschutz klagen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Verbraucherschutzorganisationen haben das Recht, auch ohne einen spezifischen Auftrag gegen Datenschutzverletzungen von Firmen vorzugehen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, Rechtssache C-3-19/20). Ausgelöst wurde diese richtungsweisende Entscheidung durch eine Klage der Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) gegen Meta. Aktuell möchte der Bundesgerichtshof (BGH) klären, ob ebenfalls Wettbewerber gegen Datenschutzverletzungen ihrer Konkurrenten vorgehen dürfen.

Zu diesem Zweck hat der BGH zwei Fälle zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen (Beschluss vom 12.01.2023, Aktenzeichen I ZR 222/19 und I ZR 223/19). In diesen Fällen klagt ein Apotheker gegen zwei Konkurrenten, die ihre Produkte über die Online-Verkaufsplattform Amazon vertreiben. Beanstandet wird, dass dabei personenbezogene Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gesammelt werden, wodurch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand von Personen möglich sind.

Der EuGH soll jetzt prüfen, ob das Klagerecht von Mitbewerbern bei vermuteten Datenschutzverletzungen durch die DSGVO eingeschränkt wird. Vor allem geht es darum, ob Mitbewerber unter den gegebenen Umständen wegen des Vorwurfs unlauterer Geschäftspraktiken Klage erheben dürfen und ob die gesammelten Informationen, wie Lieferadresse und die Art der erworbenen apothekenpflichtigen (aber nicht verschreibungspflichtigen) Medikamente, als Gesundheitsdaten gemäß DSGVO zu werten sind.

Gerne berate ich Sie im Datenschutzrecht.

Foto(s): Foto von @possessedphotography auf Unsplash


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Darja Hannekum LL.M.

Beiträge zum Thema