Krankenversicherung - Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder

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Krankenversicherung – Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder – Berücksichtigung von in monatlichen Teilbeträgen gezahlten Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers wegen Verlust des Arbeitsplatzes.

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist (aufgrund der Regelung des § 240 Abs. 1 SGB V) durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst entrichteten Beiträge“ (BeitrVerfGrsSz) geregelt.

Nach § 3 Absatz 1 BeitrVerfGrsSz sind als beitragspflichtige Einnahmen auch „alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung“ zugrunde zu legen. Nach § 4 Nr. 1 BeitrVerfGrsSz sind den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Absatz 1 BeitrVerfGrsSz auch „Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden“, zuzurechnen.

Da die Regelung des § 240 Abs. 1 SGB V für die Beitragsbemessung an die „gesamte“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar seien oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt werde oder nicht.

Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordere allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden könnten oder ob sie ausnahmsweise eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen.

Bei Abfindungszahlungen handle es sich nicht um von der Einkommensberücksichtigung ausgenommene zweckbestimmte Einnahmen. Der Zweck von Entlassungsentschädigungen bestehe nämlich – neben andern Zwecken – gerade auch darin, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die finanziellen Einbußen zu gewähren, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben würden.

Insbesondere bei monatlich gewährten Abfindungszahlungen müsse angenommen werden, dass sie faktisch an die Stelle der zuvor aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielten laufenden monatlichen Leistungen des freiwillig Versicherten treten würden.

Nach § 5 Abs. 5 BeitrVerfGrsSz werden „nicht monatlich gewährte“ Abfindungen zur Beitragsbemessung in Höhe des Betrags des Arbeitsentgelts herangezogen, das zuletzt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden ist, allerdings längstens in dem in bestimmten Prozentsätzen festgelegten Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III ergibt. Nach dieser Bestimmung wiederum ruht der Arbeitslosengeld-Anspruch bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung und einer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist für einen dort näher geregelten – nach Betriebszugehörigkeit und Alter gestaffelten – Zeitraum; dies beruhe (typisierend) auf der Erwägung, dass vom Arbeitgeber wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Leistungen auch Arbeitsentgeltabgeltungsansprüche enthalten, die zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs führen.

Angewendet auf die Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung bedeute dies, dass nur bei einer Zahlung der Abfindung als Einmalzahlung diese nicht in vollem Umfang zur Beitragsbemessung herangezogen werde, sondern nur in Höhe eines bestimmten fiktiven „Arbeitsentgeltanteils“, also nicht in Bezug auf den Anteil, der dem Ausgleich „immaterieller“ oder mittelbarer Nachteile wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes diene.


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