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Küche nicht mitvermietet – Vermieter muss nicht reparieren

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion
  • Vermieter muss keine Küche mitvermieten
  • Küche kann nur zur Benutzung überlassen werden
  • keine Instandsetzungspflicht des Vermieters

Eine Küche zu kaufen ist teuer. Außerdem wird eine solche meist an die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten angepasst und kann daher schlecht in einer anderen Wohnung wieder aufgebaut werden. Aus diesem Grund sind vor allem Mieter froh, wenn es in der Mietwohnung bereits eine Küche gibt. Dass eine Küche aber nicht zwingend mitvermietet ist, zeigt dieser aktuelle Fall.

Elektrogeräte defekt

Die Mieter einer Mietwohnung stellten fest, dass der Griff am Kühlschrank und die Geschirrspülmaschine defekt sind. Daraufhin wandten sie sich an ihren Vermieter und verlangten die Reparatur der beiden Elektrogeräte. Der Vermieter lehnte die Reparatur aber ab und verwies auf den Mietvertrag. In diesem war geregelt, dass die Küche nur zur Nutzung überlassen wurde und den Vermieter weder eine Instandhaltungs- noch eine Instandsetzungspflicht trifft.

Klage ohne Erfolg

Mit dieser Auskunft waren die Mieter nicht einverstanden und klagten schließlich gegen ihren Vermieter auf Zahlung von 135 Euro für einen neuen Kühlschrankgriff und Reparatur der defekten Geschirrspülmaschine nach §§ 535, 536a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – allerdings erfolglos.

Küche nicht Mietsache

Das Gericht stellte fest, dass ein solcher Anspruch der Mieter besteht, wenn es sich bei beiden Defekten um einen Mangel der Mietsache handelt. In den meisten Fällen wird eine vorhandene Einbauküche explizit mitvermietet. Das ist im vorliegenden Fall gerade nicht so, denn in § 23 des Mietvertrags wurde ausdrücklich geregelt, dass die Küche inklusive der Elektrogeräte lediglich zur Nutzung überlassen wurde und den Vermieter weder eine Instandhaltungs- noch eine Instandsetzungspflicht trifft. Das bedeutet, dass die Küche inklusive der Elektrogeräte nicht mitvermietet wurde, sie also nicht zur Mietsache gehört und die Mieter daher keinen Anspruch auf Reparatur der Geschirrspülmaschine bzw. Ersatz der Reparaturkosten des Kühlschrankgriffs haben.

Klausel nicht unwirksam

Im Zuge der Prüfung stellte das Gericht weiterhin fest, dass die Regelung im § 23 des Mietvertrags, wonach die Küche zur Nutzung überlassen wird und den Vermieter keine Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht trifft, nicht gem. § 305c BGB unwirksam ist.
Auch nach der Inhaltskontrolle des Mietvertrags gem. § 307 BGB ist der Vermieter nicht zur Bereitstellung einer Einbauküche verpflichtet. Er kann eine vorhandene Küche den Mietern lediglich zur Nutzung überlassen und seine Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht vertraglich ausschließen – so wie in diesem Fall.

Lösung: Eigene Elektrogeräte

Im zugrunde liegenden Fall hat das Gericht vorgeschlagen, dass die Mieter gegen ihren Vermieter einen Anspruch auf Entfernung der defekten Geräte geltend machen und diese im Gegenzug durch eigene Elektrogeräte ersetzen können.

(Amtsgericht Neukölln, Urteil v. 14.11.2017, Az.: 18 C 182/17)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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