Kündigung des Bausparvertrags nicht immer berechtigt - Überprüfung sinnvoll

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Landesbausparkassen setzen in Anbetracht der Niedrigzinsphase ihr Verhalten fort, hoch verzinste Bausparverträge zu kündigen. Entsprechend hat die LBS Bayern laut Presseberichten bereits 26.000 Kündigungen von Bausparverträgen erklärt. Die Anzahl der von der BHW gekündigten Verträge soll sich auf 25.000 belaufen. Da die Verzinsung des Bausparguthabens von Altverträgen teilweise höher ausfällt als aktuell zu erzielende Renditen von Bausparkassen, erweisen sich diese Verträge für Bausparkassen als belastend. Dies gilt insbesondere für solche Verträge, bei denen das Bausparguthaben vollständig angespart und damit zuteilungsreif ist und unter weiterer Verzinsung vom Bausparer nicht in Anspruch genommen wird.

Nach der Rechtsprechung besteht dann ein ordentliches Recht zur Kündigung für die Bausparkasse, wenn mit dem Bauspardarlehen und dem Bausparguthaben die vertraglich vorgesehene Bausparsumme erreicht werden kann. Dasselbe gilt, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht. Dann besteht für den Bausparer kein Anspruch, den Bausparvertrag weiter quasi als Geldanlage zu nutzen. Etwas anderes gilt in diesem Fall nur, wenn die Bausparkasse gegenüber Bausparer zu erkennen gegeben hat, von einem solchen Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen bzw. die Nutzung des Bausparvertrags als Geldanlageinstrument duldet. In diesem Fall kann ein Kündigungsrecht der Bausparkasse entfallen. Ein Kündigungsrecht wird in der Regel auch dann auszuschließen sein, wenn das Bausparguthaben noch nicht vollständig angespart ist. Im Zweifel ist zur Klarstellung der Rechtslage eine Prüfung des konkreten Vertrags und der Umstände des Einzelfalls notwendig, sofern Bausparer an ihrem Vertrag trotz Kündigung der Bausparkasse festzuhalten wünschen.

Die Kanzlei Ares Rechtsanwälte mit Sitz in der Banken- und Finanzmetropole Frankfurt am Main ist spezialisiert auf die Vertretung der Interessen von Bankkunden und Kapitalanlegern.

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