Kündigung erhalten- was tun?

  • 3 Minuten Lesezeit

Hier ein paar Basis-Tipps und eine Checkliste.

Wichtig: Ruhe bewahren und schnell handeln.

Eine Kündigung verunsichert. Der Arbeitsplatz und das Einkommen entfallen, im schlimmsten Fall wird man mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld gesperrt. Wir helfen Ihnen, dies zu vermeiden und Ihnen nach Möglichkeit eine Abfindung sowie ein gutes Zeugnis zu erstreiten.
 
 Nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung haben Sie

- 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. 

Wenn Sie dies in Erwägung ziehen, sollten Sie schnellstmöglich einen Termin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vereinbaren, um die Rechtslage prüfen zu lassen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Weiterhin sollten Sie sich vorsorglich binnen 3 Tagen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend/arbeitslos melden. Sie können den Arbeitgeber um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis bitten.

Checkliste nach Erhalt der Kündigung:
Formalien:
 Eine Kündigung muss schriftlich erklärt werden (per Brief, unterzeichnet, nicht per Email/Fax).

Wer hat die Kündigung unterzeichnet und war er hierzu befugt?

Wurde der Betriebsrat (ordnungsgemäß) angehört?

Wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten?

Beim Arbeitsamt arbeitssuchend/arbeitslos melden:

Dies sollten Sie vorsorglich binnen 3 Tagen ab Erhalt der Kündigung erledigen, um sozialversicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden.

Kündigungsschutzklage erheben?

Fristen: Wenn Ihnen eine schriftliche Kündigung (also eine „Kündigung per Brief“) zugegangen ist, haben Sie ab dem Tag des Zugangs der Kündigung 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Nach Ablauf der 3-Wochen – Frist ist das nur noch unter besonderen Voraussetzungen /in Ausnahmefällen möglich. Nach Ablauf der 3- Wochen- Frist ist die Kündigung „automatisch wirksam“.

Besteht besonderer Kündigungsschutz?

Für

  • Schwangere/ Mütter
  • bei Elternzeit
  • bei Schwerbehinderung
  • als Betriebsratsmitglied

besteht besonderer Kündigungsschutz. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales muss bei Schwangeren, bei Arbeitnehmern in Elternzeit oder bei schwerbehinderten Arbeitnehmern vom Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung um Zustimmung gebeten worden sein.

Besteht allgemeiner Kündigungsschutz

Wenn Sie länger als 6 Monate beim Arbeitgeber arbeiten und dort mehr als 10 Arbeitnehmer (Vollzeit – und Teilzeitkräfte zusammenaddiert) arbeiten, besteht Kündigungsschutz. Die Kündigung muss dann durch verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe sozial gerechtfertigt sein, anderenfalls ist sie rechtsunwirksam. Ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, prüft das Arbeitsgericht im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens.

Was gilt im Kleinbetrieb (weniger als 10 Arbeitnehmer)

Für Mitarbeiter im Kleinbetrieb besteht zwar kein allgemeiner Kündigungsschutz. Dennoch sind sie nicht schutzlos, denn die Kündigung kann unwirksam sein, weil sie z.B. formal unwirksam ist (nicht vom dazu Befugten unterzeichnet, das ist im Kleinbetrieb i.d.R. der Geschäftsführer/ Inhaber des Betriebes). Ferner kann die Kündigung unwirksam sein, weil sie treuwidrig oder sittenwidrig ist, gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Was gilt bei fristlosen Kündigungen?

Bei fristlosen Kündigungen droht immer eine sofortige Sperre des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Gegen fristlose Kündigungen sollten Sie sich grundsätzlich immer wehren, denn sie sind nur dann wirksam, wenn sie durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sind, Sie (so verhaltensbedingt fristlos gekündigt wurden) zuvor abgemahnt wurden und es kein milderes Mittel als die fristlose Kündigung gibt (Abmahnung, fristgerechte Kündigung). Der Pflichtenverstoß darf dem Arbeitgeber nicht länger als 2 Wochen bekannt sein. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen, was die Formalien der fristlosen Kündigung und den besonderen Kündigungsschutz angehen.

Check 4: Zwischenzeugnis anfordern
 Bitten Sie den Arbeiteber um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, damit Sie sich vorsorglich bei einem anderen Arbeitgeber bewerben können. Lassen Sie das Zeugnis nach Erhalt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen


Diese Ausführungen ersetzen keine individuelle Beratung. Wenn Sie diese wünschen, nehmen Sie gerne unter 030-679665434 telefonisch oder über unser Kontaktformular Kontakt zu uns auf.

Wir sind eine ausschließlich auf das Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin -Lichterfelde-West. Wir beraten Sie gerne  online oder bei einem persönlichen Beratungstermin in unserem Büro. www.reichert-recht.com


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