Kündigung vom Arbeitgeber erhalten? Jetzt Abfindungsanspruch prüfen lassen!

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Nach Erhalt einer Kündigung ist einer der häufigsten Fragen, ob es eine Abfindung gibt und in welcher Höhe. Die Frage ist berechtigt, da die Arbeitnehmer, die gekündigt wurden, selten die Lust verspüren, wieder zurück an den Arbeitsplatz zu gehen. In diesem Rechtstipp erfahren Sie, wie es eine möglichst hohe Abfindung gibt und was nun zu beachten ist.

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Zunächst einmal sollte man wissen, dass es in Deutschland grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Soweit die Theorie. In der Praxis wird sehr häufig eine Abfindung gezahlt, um das Risiko eines langen Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden.


Die erste Voraussetzung für einen grundsätzlichen Anspruch einer Abfindung ist die Mitarbeiterzahl: Da das Kündigungsschutzgesetz erst ab zehn Mitarbeitern anwendbar ist, müssen Sie für eine möglichst hohe Abfindung in einem Betrieb beschäftigt sein, der mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Teilzeitkräfte bis zu 20 Wochenstunden nur mit dem Faktor 0,5 und Mitarbeiter, die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, mit dem Faktor 0,75 gezählt werden.


Die zweite Voraussetzung für einen Erfüllungsanspruch ist die Beschäftigungsdauer: Sie sollten mindestens sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt sein, denn erst dann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Tatsächlich ist es dann fast egal, ob sie erst neun Monate oder schon neun Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann man Sie nicht ohne weiteres kündigen, sondern benötigt bestimmte, vom Gesetzgeber vorgegebene Kündigungsgründe. Von daher spielt zwar die Beschäftigungsdauer eine gewisse Rolle, der Irrglaube, wer nur kurz bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, erhält wenig Abfindung ist aber falsch.

Die Höhe der Abfindung ist dann natürlich von verschiedenen Faktoren abhängig. Der wichtigste Faktor ist zunächst einmal der Faktor Zeit: Denn Sie haben nur drei Wochen ab Erhalt der Kündigungzeit, gegen die Kündigung Klage zu erheben. Nach drei Wochen ist die Kündigung wirksam, selbst wenn Sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Zögern Sie also nicht und beauftragen Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Ansprüche prüfen zu können. Denn wenn die Frist abgelaufen ist hat der Arbeitgeber keinen Grund, noch eine Abfindung zahlen zu müssen.


In unserer Fachanwaltskanzlei prüfen wir im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung, ob grundsätzlich die Chancen auf eine Abfindung gut sind. Danach wird geprüft, in welcher Höhe Ihnen eine Abfindung zustehen könnte. Hierfür müssen dann weitere Unterlagen, wie der Arbeitsvertrag und die Gehaltsabrechnungen geprüft werden.

Alles weitere ist dann tatsächlich abhängig von weiteren Faktoren wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, ihrem Bruttoverdienst und etwaigen anderen Umständen. So ist stets zu prüfen, wie hoch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind. Oftmals sind die Chancen für den Arbeitnehmer besser als für den Arbeitgeber, sodass Arbeitgeber bereit sind, eine Abfindung zu zahlen.

Für eine erste Einschätzung steht Ihnen Dr. Frank Zander, Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.

Foto(s): Gönnheimer & Zander /Stern Magazin

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