Kündigung wegen heimlichen Aufzeichnens eines Personalgesprächs

  • 1 Minuten Lesezeit

Was war passiert?


Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Der Kläger ist langjähriger Mitarbeiter der Beklagten. Anfang 2022 entschied sich die Beklagte zur Kündigung des Klägers und es fand ein Personalgespräch statt. Das Gespräch verunsicherte den Kläger massiv, da er die Kündigungsgründe nicht nachvollziehen konnte. Es kam später zu einem weiteren Personalgespräch, von diesem Gespräch fertigte der Kläger eine Tonaufzeichnung an.


Die Entscheidung des Arbeitsgerichts:


Das Arbeitsgericht Freiburg (ArbG Freiburg Breisgau Urteil vom 27. Oktober 2022 – 2 Ca 193/22) entschied nun, dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nicht vorlagen. Zwar sei durch die Aufzeichnung des Personalgesprächs ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben, jedoch war auch hier eine Interessenabwägung notwendig. Im Rahmen der Interessenabwägung stellte das Gericht eine schwere Pflichtverletzung des Klägers fest, die dem Kläger auch bewusst war. Eine Rechtfertigung für das Erstellen der Aufnahme lag nicht vor. Für den Kläger sprach - so das Arbeitsgericht Freiburg - ein seit 19 Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis. Eine Wiederholung durch den Kläger war nicht zu befürchten.  Eine außerordentliche Kündigung war nach Ansicht des Gerichts daher nicht gerechtfertigt. Die ordentliche Kündigung sah das Gericht allerdings als begründet an, trotz fehlender Abmahnung. Die Abmahnung war aufgrund der Schwere des Verstoßes und dem Verlust des Vertrauensverhältnisses nicht notwendig.


Fazit:


Die Entscheidung stellt klar, dass eine ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung möglich ist. 


Rechtsanwalt Stephan Kersten

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): LINDEMANN Rechtsanwälte

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Kersten

Beiträge zum Thema