Kündigung wegen Krankheit – Das müssen Sie unbedingt wissen

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Kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen einer Krankheit kündigen? JA! Eine Kündigung ist möglich, aber die Voraussetzungen sind extrem hoch, sodass wir als Kanzlei das selten empfehlen. Eine derartige Kündigung ist selten wirksam und auch nur schwer vor Gericht durchsetzbar. Was genau zu beachten gilt, erfahren Sie hier.


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Zunächst muss unterschieden werden zwischen tatsächlicher krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und vorgetäuschter, nur um der Arbeit zu entgehen. Außerdem muss es sich um eine langanhaltende Krankheit handeln. Dazu zählen Mitarbeiter, welche über einen langen Zeitraum oder auch verhältnismäßig häufig krank sind. Abmahnungen sind hier im Übrigen überflüssig. Logischerweise können Arbeitgeber kein Verhalten abmahnen, welches nicht beeinflussbar ist.

Eine Kündigung unter solchen Umständen wird nicht als Strafe ausgesprochen, sondern hat ihre Ursache in der sog. Negativprognose. Darunter ist zu verstehen, dass in der Zukunft mit weiteren Arbeitszeiteinbußen zu rechnen ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu folgende Kategoriesierung von Erkrankung erstellt:

  • Dauererkrankungen

Der Arbeitnehmer kann die Leistung nicht mehr erbringen, was auch medizinisch festgehalten werden kann.

Beispiel:  Querschnittlähmung eines Tänzers

Jedoch muss hier geprüft werden, ob eine Versetzung das Arbeitsverhältnis retten würde. Nur wenn dies zu verneinen ist, liegt ein Kündigungsgrund vor.

  • Langanhaltende Erkrankungen

Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist nicht einschätzbar (mindestens 24 Monate).

Beispiel: Krebserkrankung

Die Beweislast der Negativprognose vor dem Gericht liegt bei dem Arbeitgeber. Die Chancen mit dieser Kündigung durchzukommen, liegen bei sehr schlecht.

  • Häufige Kurzerkrankungen

Hier liegen sich wiederholende Erkrankungen mit unregelmäßiger Dauer vor.

Beispiel: Kreislaufprobleme

Für eine Kündigung reicht es erst, wenn für das Folgejahr mit Entgeltfortzahlungskosten für mehr als sechs Wochen zu rechnen ist. Solche Erkrankungen sind  schwer nachweisbar. Der Arbeitgeber muss belegen können, dass die Erkrankungen des Arbeitnehmers sich wiederholen werden. Der Arbeitnehmer hat jedoch keine Mitteilungspflicht bezüglich seiner Indisposition. Arbeitgeber sollten es nicht riskieren!

  • Krankheitsbedingte Leistungsminderung

Arbeitnehmer können die gewohnte Leistung nicht mehr aufrechterhalten.

Beispiel: Sportler im hohen Alter

Das BAG geht hier sogar von einem Kündigungsgrund aus, aber nur wenn die Leistung des Arbeitnehmers 30 % unter der „Normalleistung“ liegt. Auch das lässt sich in der Praxis nur schwer definieren.

Nach unserer Erfahrung stehen Arbeitnehmer, falls es zum Gericht kommt, im wesentlich besseren Licht. Abgesehen von den oben genannten Hürden kommen nämlich weitere hinzu. In jedem Fall wird eine Interessenabwägung vorgenommen. Zum einen wäre hier zu prüfen, ob die Erkrankung betriebliche Ursachen hat und zum anderen, ist die Länge der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Diese beiden Faktoren können sogar in Relation zueinander stehen. Ein Fliesenleger kann z. B. durch seine Tätigkeit, welche er bereits seit 30 Jahre ausübt, chronische Knieschmerzen erleiden. Demnach ist dieser Mitarbeiter auch häufiger krank als jener, der erst seit einem Jahr tätig ist. In dem ersten Fall hätten Arbeitgeber schlechte Karten vor dem Gericht. Im zweiten Fall jedoch, bei derselben Häufigkeit an Fehltagen, wendet sich das Blatt.

Fazit für Arbeitnehmer:

Wenn Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten, dann ist sie höchstwahrscheinlich unwirksam. Es lohnt sich fast immer gegen eine solche Kündigung vorzugehen, im schlimmsten Fall erhalten Sie eine Abfindung. Lassen Sie Ihren Fall durch uns prüfen!

Fazit für Arbeitgeber

Sind einige Mitarbeiter häufig krank und Sie sehen keine alternative Lösung mehr, dann kontaktieren Sie uns! 


Wir empfehlen Ihnen Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Wir garantieren eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzlei@ra-croset.de ©Adobe Stock/Andrey Popov

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