Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis

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1. Gesetzliche Kündigungsfristen

§ 622 Abs. 1 BGB regelt die Grundkündigungsfrist. Danach kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsbeteiligten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich gem. § 622 Abs. 2 BGB abhängig von der Beschäftigungsdauer in sieben Stufen. 

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bestand bereits ein früheres Beschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, so sind diese Zeiten bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nur zu berücksichtigen, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungsverhältnisses besteht. 

Wenn das Arbeitsverhältnis nach § 613 a BGB im Rahmen eines Betriebsüberganges auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, dann ist die beim Veräußerer erbrachte Beschäftigungsdauer anzurechnen.

Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt in der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem Termin, sofern eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart wurde. Einer besonderen Vereinbarung dieser Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag bedarf es nicht. 

Für Kleinunternehmen und für Beschäftigte zur vorübergehenden Aushilfe gibt es gem. § 622 Abs. 5 BGB besondere Regelungen bezüglich der Kündigungsfrist. Die Ausnahmen haben in der Praxis eine sehr geringe Bedeutung.

2. Tarifvertragliche Regelungen 

Gem. § 622 Abs. 4 BGB können die Grundkündigungsfrist, die verlängerteKündigungsfrist und die Prozeitkündigungsfrist durch Tarifvertrag verlängert oder verkürzt werden. Zu beachten ist aber, dass für Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen als für Arbeitgeber vereinbart werden dürfen, § 622 Abs. 6 BGB. 

3. Einzelvertragliche Regelungen

Sowohl die Grundkündigungsfrist als auch die verlängerte Kündigungsfrist sind Mindestkündigungsfristen und können durch einzelvertragliche Regelungen nicht verkürzt werden. Die Kündigungsfristen können aber einzelvertraglich verlängert werden. Wenn eine gesetzliche und eine einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist aufeinander treffen, dann gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Frist. Nicht immer einfach ist allerdings zu bestimmen, welche Frist dann tatsächlich in dem Günstigkeitsvergleich obsiegt. 

Zu beachten ist zudem, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen nicht immer wirksam sind. Im Falle der Unwirksamkeit gelten dann wieder die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das kann für den Arbeitnehmer günstiger sein, wenn er beispielsweise früher aus der alten Beschäftigung heraus möchte, weil er einen neuen Job hat.

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