Kündigungsschutzklage: Welche Fristen muss man einhalten?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Hat man die Kündigung bekommen, wehrt man sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Nur so kann man eine unwirksame Kündigung ungeschehen machen und seinen Arbeitsplatz retten.

Mit einer Klage kann der Arbeitnehmer meist auch eine Abfindung erreichen – sofern er sich dafür, statt für den Joberhalt entscheidet. Vor dem Arbeitsgericht kann man zudem ein geringes Abfindungsangebot mitunter deutlich erhöhen.

Welche Frist muss der Arbeitnehmer aber bei der Klage beachten? Wie wird diese Frist berechnet? Gibt es weitere Fristen, auf die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Klageerhebung achten muss? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Eine Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitsnehmer zulässig. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, ist eine Klage zwar nicht völlig ausgeschlossen; um doch klagen zu können, muss aber ein sehr seltener Ausnahmefall vorliegen.

Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens im „Empfangsbereich“ des Arbeitnehmers, also dort, wo ihm üblicherweise Briefe zugestellt werden, und zu dem Zeitpunkt, an dem er vom Zugang des Schreibens erfahren hat oder hätte erfahren müssen.

Wird das Kündigungsschreiben also mittags in den Hausbriefkasten geworfen, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer davon am selben Tag Kenntnis erlangt: Die Frist beginnt demnach an diesem Tag. Wird ihm die Kündigung am Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit in sein persönliches Fach gelegt, gilt die Kündigung regelmäßig als am selben Tag zugegangen.

Wird das Schreiben in den Hausbriefkasten kurz vor Mitternacht durch einen Boten eingeworfen, gilt das Schreiben regelmäßig als am folgenden Tag zugegangen; dann beginnt auch der Lauf der Frist.

Das Fristende endet drei Kalenderwochen nach dem Zugangsdatum, und dann um 24:00 Uhr.

Geht dem Arbeitnehmer die Kündigung am 31.05.2022 zu, endet die Frist mit Ablauf des 21.06.2022. Würde das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, darf die Kündigungsschutzklage auch am nächstfolgenden Werktag eingereicht werden.

Außer in Notfällen sollte man diese Frist aber nicht ausreizen! Abgesehen davon, dann es immer unvorhergesehene Ereignisse geben kann, die im letzten Moment die Einreichung der Klage verzögern, gibt es eine weitere, deutlich kürzere Frist, die der Arbeitnehmer nach einer Kündigung ebenfalls nicht verpassen sollte, wenn er seine Chancen optimal nutzen will.

Dabei handelt es sich um die je nach Fall etwa drei bis fünftägige Frist für die sofortige Zurückweisung der Klage wegen fehlender Vollmacht. Die Zurückweisung sollte sinnvollerweise nur durch einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden.

Dafür sollte man einen auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt als Erstes nach Erhalt der Kündigung, am selben Tag, anrufen. Dann bleibt regelmäßig genug Zeit, um alle für die Rechtsdurchsetzung relevanten Fristen nach einer Kündigung einzuhalten.

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