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Kürzung von Weihnachtsgeld im Krankheitsfall

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Auch wenn das Wetter gerade nicht dazu einläd an die Vorweihnachtszeit zu denken, so gibt es doch ein interessantes und aktuelles Urteil zum Weihnachtsgeld.

In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall kann eine Arbeitgeberin einer Arbeitnehmerin, die über einen längeren Zeitraum aufgrund von Krankheit nicht gearbeitet hat, das Weihnachtsgeld kürzen.

Die Arbeitgeberin hatte an das Mitteilungsblatt für alle Mitarbeiter eine Information über die Kürzung des Weihnachtsgeldes im Krankheitsfall mit Berechnungsbeispiel ausgehängt. Daraus wurde ersichtlich, dass sie zu einer Änderung des § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gelangen möchte. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin mit der Arbeitnehmerin den Inhalt und die daraus resultierende Kürzung des Weihnachtsgeldes bei Krankheit besprochen.

Die Arbeitnehmerin klagte nun vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2008 in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. In diesem Jahr war sie jedoch in der Zeit vom 12. Juni 2008 bis 02. Dezember 2008 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt über die Kürzung des Weihnachtsgeldes auf Grundlage des § 4 a EFZG eine Mitteilung der Arbeitgeberin.

In seiner Entscheidung geht das Landesarbeitsgericht, ebenso wie das Arbeitsgericht, davon aus, dass der Arbeitnehmerin für das Jahr 2008 kein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation zusteht, denn durch die Arbeitsunfähigkeit von fast 6 Monaten Dauer ist das Weihnachtsgeld durch die Kürzungsmöglichkeit nach § 4 a EFZG vollständig „aufgebraucht". Außerdem hat die Arbeitgeberin durch Aushang des Mitteilungsblattes über die Kürzung des Weihnachtsgeldes für alle Mitarbeiter und das anschließende Gespräch mit der Arbeitnehmerin deutlich gemacht, dass sie zu einer Modifikation auf Basis des § 4 a EFZG gelangen wollte.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.03.2010, Az.: 6 Sa 723/09)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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