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Kurz und knapp 101 (Domainrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Reiserecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Registrierung vieler Domainnamen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Registrierung vieler Domainnamen zulässig ist, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Dabei handelt es sich nicht um eine unlautere Mitbewerberbehinderung.

Etwas anderes gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Registrierung ein bestimmtes Unternehmen ein Interesse daran hat, gerade diese Domain unter diesem Namen zu verwenden. (Urteil v. 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06)

Mieter muss sich benehmen

Zur Wahrung des Hausfriedens sind Mieter dazu verpflichtet, sich gegenüber anderen Hausbewohnern zu benehmen. Wer seine Mitbewohner ständig auf das übelste beleidigt und mit ihnen streitet, muss mit einer Abmahnung seines Vermieters rechnen.

Ändert der renitente Mieter auch nach der Abmahnung sein Verhalten nicht, kann ihm der Vermieter sogar fristlos kündigen, entschied das Landgericht Coburg. (Urteil v. 17.11.2008, Az.: 32 S 85/08)

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Um einen Führerscheinentzug hierzulande zu umgehen, haben sich einige Autofahrer für die Sperrzeit einen Führerschein im EU-Ausland beschafft. Wer hierzulande mit dem EU-Führerschein unterwegs ist, kann sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.

Das gilt gemäß einem Beschluss des Oberlandesgericht Münchens sogar für den Fall, wenn der Autofahrer nach Ablauf der Sperrfrist mit der Auslandsfahrerlaubnis unterwegs ist. Daher hat der 4. Strafsenat seine Rechtsprechung geändert und an ein Urteil des EuGH zum sog. Führerscheintourismus (Az.: Rs. C-225/07) angepasst. (Beschluss v. 23.03.2009, Az. 4 ST RR 150/08)

Do not disturb!

Diese Bitte des Hotelgastes muss der Hotelier nachkommen, wenn es keine Hinweise auf einen begründeten Notfall gibt - und zwar auch nicht auf Wunsch anderer Hotelgäste, so das Landgericht Frankfurt am Main.

Denn stört der Hotelier die Ruhe des Gastes, obwohl dieser das „Bitte nicht stören"-Schild außen an die Tür gehängt hat, verstößt er gegen die Privatsphäre des Hotelgastes und begründet so einen Reisemangel, wegen dem er sich schadensersatzpflichtig machen kann. (Urteil v. 09.01.2009, Az.: 2-19 O 153/08)

(WEL)


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