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Kurz und knapp 115 (Schwerbehindertenrecht, Reiserecht, Beamtenrecht, Kaufrecht)

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:

Schwerbehinderung durch Diabetes mellitus

Eine Frau, die unter Diabetes mellitus Typ 2 litt und regelmäßig Insulin nehmen musste, konnte durch eine gesunde Lebensführung und ausreichend Sport ihre Blutwerte optimal einstellen. Als die 1953 geborene Frau die Ausgaben für ihren Sport als Therapieaufwand geltend machen wollte, versagte ihr die Behörde die Anerkennung als Schwerbehinderte.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Frau als Schwerbehinderte und auch ihre sportliche Betätigung als medizinisch notwendigen Therapieaufwand anerkannt. (Urteil v. 28.08.2009, Az.: L 13 SB 294/07)

Bearbeitungspauschale bei Rücklastschrift

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte eine Fluggesellschaft für die Bearbeitung einer Rücklastschrift pro Buchung pauschal 50,- Euro vorgesehen. Diese Bearbeitungsgebühr hat der Bundesgerichtshof jetzt gekippt.

Denn einerseits konnte die Airline die Bearbeitungsgebühr nicht über pauschal als Schadensersatz einklagen, weil sie zu teuer war. Andererseits handelte es sich auch nicht um eine Zusatzleistung zum Beförderungsvertrag. Die Benachrichtigung über die Rücklastschrift stellt eine Nebenpflicht der Lastschriftabrede dar, die nicht zusätzlich bezahlt werden muss. (Urteil v. 17.09.2009, Az.: Xa ZR 40/08)

Polizist schläft im Streifendienst

Auf seinem Streifendienst wurde ein Bundespolizist in seinem Dienstwagen vom Schlaf übermannt. Sein Vorgesetzter bemerkte dies und erteilte ihm einen disziplinarrechtlichen Verweis. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden ab.

Dass man während einer Streife wach bleiben muss, gehört zu einer der Kernpflichten eines Kontroll- und Streifenbeamten. Erschwerend kam noch hinzu, dass der Beamte bereits einmal beim Schlafen im Dienst erwischt und auf disziplinarische Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden war. (Urteil v. 28.08.2009, 25 K 677/09.WI.D)

Nutzungswertersatz bei Rücktritt vom Autokauf

Tritt der Käufer eines Autos vom Kaufvertrag zurück, muss er Wertersatz für die Nutzung des Wagens leisten. Der Bundesgerichtshof hat dies nun auch für den Fall des Gebrauchtwagenverkaufs bestätigt.

Beim Verbrauchsgüterkauf steht dem Verkäufer im Fall der Rückabwicklung des Vertrags gemäß § 346 BGB ein Anspruch auf Nutzungswertersatz für die Zeit zu, in der das Gut im Besitz des Käufers ist. (Urteil v. 16.09.2009, Az.: VIII ZR 243/08)

(WEL)


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