Marken Abmahnung der Bavarian Distillers GmbH durch Kanzlei Gritschneder Kastert Zinka wg GinChilla

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Bavarian Distillers GmbH geht auch weiterhin gegen die Verwendung der Marke „GinChilla“ mit Hilfe der Rechtsanwälte Gritschneder Kastert Zinka aus München vor.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.

Zum Hintergrund

Die Bavarian Distellers GmbH ist ein bayrisches Unternehmen und Mutterkonzern der Destilliere Lantenhammer GmbH, welche Destillate (Alkoholische Getränke) produziert und herstellt. Die Bavarian Distillers GmbH hält die Markenrechte an den Produkten und lizensiert diese.

Die Firma hat u.a. die Markenrechte an „GinChilla“ als deutsche und europäische Wortmarke (Klassen 23, 33, 34). 

Unserem Mandanten wird eine Markenrechtsverletzung der Wortmarke „GinCHILLA“ vorgeworfen. So soll unser Mandant in seinem Onlineshop für alkoholische Getränke eine ähnliche Bezeichnung verwendet haben, die insbesondre in der akustischen Wahrnehmung identisch mit „GinChilla“ sei. 

Gefordert wird die Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung, Anerkennung einer Schadensersatzpflicht, Unterzeichnung einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung (mit Vertragsstrafe für künftige Verstöße i.H.v. 10.000,- Euro ! ), Anerkennung einer Schadensersatzpflicht und Erstattung der Rechtsanwaltskosten, ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 115.000,- Euro, mithin 2.293,70 Euro.


Unser Rat 

Bewahren Sie Ruhe und lassen die Abmahnung noch binnen Frist anwaltlich überprüfen.

Es gilt im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. So bleibt zu prüfen, ob Sie das Zeichen tatsächlich markenrechtlich im geschäftlichen Verkehr verwendet haben. 

Sollte der Vorwurf zutreffen, so sollten Sie gleichwohl nicht die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst sein dürfte. Hier bleibt zu prüfen, ob lediglich eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. So halten wir die bezifferte Vertragsstrafe von jeweils 10.000,- für überhöht.

Die geltend gemachten Gebühren können zudem meistens mit einer guten juristischen Argumentation reduziert werden, da der Streitwert hier unseres Erachtens zu hoch bemessen ist.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Wir konnten schon zahlreiche Online-Händler erfolgreich gegen derartige markenrechtliche Abmahnungen verteidigen. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

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