Markenabmahnung: BMW AG wegen der Marke „M“ durch KLAKA Rechtsanwälte bspw. "M-Look"

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Die BMW AG spricht aktuell, vertreten durch die Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus München, markenrechtliche Abmahnungen wegen der Nutzung der Wort-/Bildmarke „M“ von BMW aus. 

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten. 

Der Sachverhalt

Die BMW AG hält u. a. umfangreiche Markenrechte an der Marke „M“ für die M-Serie von BMW (BMW M-GmbH).

Von der Abmahnung betroffen sind Onlinehändler. In dem uns vorliegenden Fall wurde dem Händler vorgeworfen Produkte mit der Bezeichnung „M-Look“ zum Verkauf angeboten zu haben, ohne über die erforderliche Zustimmung der BMW AG zu verfügen bzw. ohne dass es sich um original M-Artikel handelte. Es bestehe eine direkte Verwechslungsgefahr mit der Marke „M“ von BMW, da der Zusatz „Look“ nur beschreibend sei, was den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfülle. Die Nutzung stelle zudem eine Rufausbeutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dar. 

Die KLAKA Rechtsanwälte fordern aufgrund dieser Verstöße gegen das Markenrecht die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung. Außerdem verlangen sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung bzgl. Dauer und Umfang der behaupteten Verletzungshandlungen. Insoweit wird ein Schadensersatzanspruch für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden angekündigt. 

Doch damit nicht genug; es wird die Erstattung von Anwaltsgebühren der KLAKA Rechtsanwälte aus einem Streitwert i. H. v. 400.000,- Euro (!) verlangt.

Unser Rat

Markenrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen. 

Ignorieren Sie die Forderung nicht, da dann schnell gerichtliche Schritte drohen können, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden sein werden.

Unterzeichnen Sie hingegen keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst ist. Hier ist zudem zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. 

Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da in dem vorliegenden Fall unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.

Hier kann bares Geld gespart werden!

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung. 

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei.de und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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