Markenschutz für beschreibende Angaben möglich?

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Markenamt prüft nach Eingang einer Markenanmeldung, ob die angemeldete Marke nach seiner Ansicht "beschreibend" ist. Angaben, die in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen beschreibend sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen.  

Lehnt das Markenamt die Markeneintragung wegen "beschreibender Angabe" ab, erhält der Markenanmelder die Anmeldegebühren nicht zurück. Daher sollte vorab geprüft werden, ob die gewünschte Marke ggf. beschreibend ist. Wenn ja, sollte weiter überlegt werden, ob man durch Hinzufügung grafischer Elemente oder eines Logos dennoch eine Markeneintragung erreichen könnte. Dann ist jedoch auch zu prüfen, ob der hierdurch erlangte Schutz ausreichend ist oder man doch auf eine andere Marke setzt.

Markenamt lehnt Marke ab: Wie kommt man dennoch zur Markeneintragung?

# 1: Besondere Schriftart 

Ist ein Wortelement beschreibend, kann die erforderliche Unterscheidungskraft ggf. erlangt werden, wenn man das Wortelement in einer besonderen Schriftart schreibt, die den Verbraucher vom Wortelement ablenkt. Gängige oder Standardschriftarten oder bloßer Fettdruck genügen hierfür jedoch nicht.

# 2: Gängige Schriftart, aber zusätzliche grafische Elemente

Weist eine Standardschriftart jedoch zusätzliche grafische Elemente als Teil der Beschriftung auf, und lenken diese Elemente die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements ab bzw. bewirken, dass die Marke einen bleibenden Eindruck hinterlässt, kann dies zur Eintragungsfähigkeit führen.

# 3: Besondere Farbwahl und -anordnung

Das bloße Hinzufügen von Farben, sei es zu den Buchstaben selbst oder als Hintergrund führt hingegen nicht zur Eintragungsfähigkeit einer an sich beschreibenden Wortfolge, da die Verwendung von Farben im geschäftlichen Verkehr üblich ist und Farben vom Verkehr in der Regel nicht als Herkunftshinweis angesehen werden.

Allerdings kann eine besondere Farbanordnung, die ungewöhnlich und für den Verbraucher einprägsam ist, zur Unterscheidungskraft und somit zur Markeneintragung führen.

# 4: Satzzeichen / Symbole 

Das bloße Hinzufügen von Satzzeichen oder anderen in der Werbung üblicherweise verwendeten Symbolen verleiht einer beschreibenden Wortfolge keine Unterscheidungskraft.

# 5: Besondere Anordnung der Wortelemente

Dagegen kann eine besondere, nicht übliche Anordnung der Wortelemente einem an sich beschreibenden Zeichen ggf. einen Mindestgrad an Unterscheidungskraft verleihen. Ebenso wie bei der Farbwahl, muss die Anordnung bzw. Positionierung jedoch so sein, dass der Verbraucher seine Aufmerksamkeit eher auf die Anordnung an sich als auf die Wortelemente richtet.

# 6: Besondere geometrische Formen und Anordnungen

Die Verwendung einfacher geometrischer Formen wie Punkte, Linien, Kreise, Dreiecke oder Rechtecke führen dagegen nicht zur Unterscheidungskraft, insbesondere wenn diese Formen lediglich als Rahmen oder Umrandung verwendet werden.

Jedoch können auch geometrische Formen einem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen, wenn ihre Präsentation, Gestaltung oder Kombination mit anderen Elementen zu einem Gesamteindruck führt, der hinreichend unterscheidungskräftig ist. Dies ist der Fall, wenn die Anordnung oder Kombination nicht üblich ist, sondern die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wieder weg vom Wort lenkt.

# 7: Hinzufügung eines Logos bzw. Bildelements 

Logo / Bildelement selbst nicht beschreibend 

Wird einem beschreibenden Wortelement ein Bildelement (Logo) hinzugefügt, das in Bezug auf die angemeldeten Waren unterscheidungskräftig (d.h. nicht beschreibend) und aufgrund seiner Größe und Position klar in dem Zeichen erkennbar ist, führt dies zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens als Wort-Bildmarke.

Logo / Bildelement selbst beschreibend 

Dagegen führt das Hinzufügen eines Bildelements (Logos), das in Bezug auf die beanspruchten Waren selbst beschreibend ist, nicht zur Eintragungsfähigkeit, auch nicht als Wort-Bildmarke.

Ein Logo bzw. Bildelement ist beschreibend, wenn

- es sich um eine naturgetreue Abbildung der Waren handelt;

- es aus einer symbolischen bzw. stilisierten Darstellung der Waren besteht, die nicht wesentlich von der gebräuchlichen Darstellung der betreffenden Waren abweicht.

Logo / Bildelement weist direkte Verbindung zu Waren auf 

Aber auch ein Logo bzw. Bildelement, das die Waren zwar nicht (naturgetreu/symbolisch) darstellt, jedoch eine direkte Verbindung zu deren charakteristischen Merkmalen hat, verleiht einem beschreibenden Wortelement keine Unterscheidungskraft, es sei denn, es ist hinreichend stilisiert.

Logo / Bildelement für Waren üblich 

Logos bzw. Bildelemente, die im geschäftlichen Verkehr üblicherweise im Zusammenhang mit den Waren verwendet werden oder verkehrsüblich sind, führen jedoch auch dann nicht zur Unterscheidungskraft, wenn sie hinreichend stilisiert sind.

Nur beschränkter Schutzumfang von Wort-Bildmarken mit beschreibendem Wortelement

Wird ein an sich beschreibendes Wortelement nur aufgrund der grafischen Gestaltung bzw. Hinzufügung eines Logos bzw. Bildelements als Marke eingetragen, ist jedoch zu beachten, dass der Inhaber einer solchen Marke keine ausschließlichen Rechte an den beschreibenden Wortelementen hat.

Der Schutzumfang einer solchen Wort-Bildmarke beschränkt sich vielmehr auf die Gesamtzusammensetzung der Marke. Der Markeninhaber kann gegen Dritte aufgrund der Marke nur vorgehen, wenn diese die Marke mehr oder weniger 1:1 übernehmen. Der Schutzumfang einer solchen Marke ist daher sehr gering. Daher sollte gegebenenfalls die Markenstrategie noch einmal überdacht werden. 

Fachanwältin für Markenrecht schützt auch Ihre Marken!

Ich berate Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen bei der Markenfindung, führe Markenrecherchen durch, erstelle auf individuelle Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, übernehme die Markenanmeldung und Korrespondenz mit den Ämtern und vertrete Ihre Interessen gegenüber den Ämtern bei der Ablehnung von Markeneintragungen. 

Gerne stehe ich auch Ihnen mit meiner jahrelangen Erfahrung als Fachanwältin für Markenrecht zur Seite. Rufen Sie unverbindlich zu einem kostenlosen Erstgespräch an.

Foto(s): Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Fachanwältin Denise Himburg

Beiträge zum Thema