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Mehrfacher Jahresurlaubsanspruch bei Erkrankung?

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Bereits am 20.01.2009 hatte der EuGH entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Langzeit erkrankten Arbeitnehmers nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres und auch nicht nach Ablauf der ersten drei Monate des Folgejahres - so die deutsche gesetzliche Regelung - erlischt, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht die Möglichkeit gehabt hat, diesen Anspruch auszuüben.

In dem vom EuGH nunmehr entschiedenen Fall verlangte der inzwischen aus dem Betrieb ausgeschiedene Arbeitnehmer Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für 3 Kalender­jahre. Da er während der gesamten Bezugszeiträume krankgeschrieben war, habe er nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Der auf ihn anwend­bare Tarifvertrag sah vor, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, nach einer Übertragungsfrist von 15 Monaten erlischt. Diese tarifvertragliche Bestimmung hielt der EuGH für rechtens: Ein während mehrerer Jahre fortlaufend arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist daher nicht berechtigt, seine in dieser Zeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (https://e-justice.europa.eu)

Folgen für die Praxis:

Auch wenn diese Rechtsprechung zunächst nur für die genannte tarifvertragliche Regelung gilt, empfiehlt es sich, auch in die Arbeitsverträge ohne Tarifbindung eine solche Begrenzung auf 15 Monate aufzunehmen und damit - zumindest bei künftigen Arbeitsverhältnissen - eine klare Begrenzung zu vereinbaren. Ferner ist es zulässig, auch vertraglich zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei der 5-Tage-Woche) und einem zusätzlich vereinbarten vertraglichen Urlaub zu unterscheiden. Anders als bei dem gesetzlichen Urlaubsanspruch kann für den weitergehenden vertraglichen Urlaub vereinbart werden, dass dieser nach Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann. Auch wenn solche Fälle nicht häufig vorkommen, lässt sich doch durch vertragliche Gestaltung das finanzielle Risiko des Arbeitgebers begrenzen.

Frank Langer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Heinz Rechtsanwälte Heidelberg

www.heinz-rae.de

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