Mietwagen storniert! Trotzdem Komplettzahlung? So leicht geht es nicht!
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Kurzfristig stornieren kommt stets teuer! So ist zumindest der weitverbreitete Eindruck. Von Kunden bei Stornierung die komplette Bezahlung zu verlangen, weil es im „Kleingedruckten“ steht, ist jedoch kein Selbstläufer. Das musste ein Mietwagenvermittler erfahren. Gleich mehrere seiner verwendeten Stornoklauseln erklärte das Landgericht (LG) München I für unwirksam.
AGB enthielten mehrere Stornoklauseln
Die Firma, die Mietverträge zwischen Kunden und Autovermietern vermittelte, verwendete dabei folgende Klauseln: „Bei Stornierungen innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn kann der Mietpreis nicht mehr erstattet werden“, gefolgt von, „Ebenfalls ist bei Stornierung nach dem gebuchten Anmietdatum/der gebuchten Anmietuhrzeit keine Erstattung des Mietpreises möglich.“ Bei Stornierung eines gemieteten Vans galt: „Für bestätigte und bezahlte Buchungen von Vans (7 & 9 Sitzer) mit Anmietzeit im Juli oder im August wird bei Stornierung der volle Mietpreis einbehalten.“ Nicht zuletzt sollte es auch keine Erstattung bereits gezahlter aber ungenutzter Tage geben, die Kunden laut eines Gutscheins gehabt hätten, wenn Gründe wie ein zu spätes Erscheinen zum Anmietzeitpunkt vorlagen.
Die Klauseln stellten dabei sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Denn die Firma legte sie einer Vielzahl der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge zugrunde. AGB – besser bekannt als das „Kleingedruckte“ – bergen dabei jedoch erhebliche Risiken, dass sie Vertragspartner unerkannt benachteiligen. Die Paragrafen 307–309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erklären daher zahlreiche Inhalte in AGB für unwirksam.
Verbraucherverband klagt gegen AGB-Verwendung
Außerdem können bestimmte Einrichtungen, darunter anerkannte Verbraucherverbände, gegen die Verwendung bzw. Empfehlung unwirksamer AGB vorgehen. Aufgrund von § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) können sie verlangen, entsprechende AGB nicht mehr zu verwenden bzw. zu empfehlen. Dazu kam es auch hinsichtlich der genannten Stornierungsklauseln. Die Verbraucherzentrale Berlin e.V. hatte auf Unterlassung geklagt.
Pauschaler Schadensersatz in AGB-Klausel unwirksam
Der Verbraucherzentrale zufolge verstießen die Klauseln gegen das Verbot der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in AGB-Klauseln. Entsprechende Klauseln sind demnach unwirksam, wenn die Pauschale höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden. Der gewöhnlich zu erwartende Schaden für die Autovermittlung wären hier jeweils die Aufwendungen, die ihr durch die Stornierung erspart blieben.
Das wäre zum einen das, was sie einer Autovermietung auch dann zahlen muss, obwohl das Fahrzeug wegen der Stornierung eines Kunden nicht genutzt wird. Regelmäßig ist dabei von einer Ersparnis für die Autovermittlung auszugehen. Schließlich kann die Autovermietung das Fahrzeug an jemand anderen vermieten, was ihr ohne die Stornierung nicht möglich wäre. Oder es entstehen ihr, sofern das nicht gelingt und der Mietwagen nicht gefahren wird, keine vergleichbaren Kosten. Im Übrigen bedeutet eine Stornierung gewöhnlich auch einen geringeren Arbeitsaufwand für die Autovermittlung, da sie den Mietwagen nicht bereitstellen bzw. dessen Rückgabe abwickeln muss.
Autovermittlung erbringt nicht geforderten Beweis
In solchen Fällen ist wegen geringerer Aufwendungen von einer Gutschrift der Autovermietung zugunsten der beklagten Autovermittlung auszugehen. Im Prozess verneinte sie jedoch eine irgendwie geartete Rückerstattung durch die Autovermieter. Ihr zufolge sei sie – egal ob mit oder ohne Stornierung – stets zur vollen Bezahlung gegenüber den Autovermietern verpflichtet. Und auch sonst blieben ihr keine Aufwendungen trotz Stornierung erspart.
Problem für die Autovermittlung: Da sie die AGB verwendete, war sie in der Pflicht, das auch zu beweisen. Den Beweis, dass ihr tatsächlich keine Aufwendungen erspart blieben, obwohl das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, blieb die Autovermittlung jedoch schuldig.
Nachweismöglichkeit geringeren Schadens genügt nicht
Da der gewöhnliche Lauf der Dinge eine Ersparnis erwarten ließ, genügte es auch nicht, dass die Autovermittlung ihren Kunden den geforderten eigenen Nachweis eines geringeren Schadens ermöglichte.
Das Urteil zeigt: Verbraucher, die bei der Stornierung eines Mietvertrags oder eines entsprechenden Vermittlungsvertrags trotzdem die vollen Mietwagenkosten zahlen sollen, sollten genauer hinsehen, ob das auch gerechtfertigt ist.
(LG München I, Urteil v. 23.07.2015, Az.: 12 O 4970/15)
(GUE)
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