Mietzahlungen durch das Jobcenter – was Sie als Vermieter wissen müssen

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Zentrale Norm für die Zahlung der monatlichen Miete und der Kaution durch den Leistungsträger (Jobcenter) ist § 22 SGB II. Dieser regelt die Zusicherung der Zahlung der Miete für den Leistungsberechtigten. Die zu bewilligende Höhe richtet sich dabei nach dem Bedarf für Unterkunft und Heizung. Eine Prüfung dieses Bedarfs erfolgt anhand der Angaben zu der anzumietenden Wohnung, explizit an der Brutto-Warmmiete. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter den Mietvertrag bereits aushändigt.

Von diesem Bedarf für Unterkunft und Heizung können auch die Kosten für die Wohnungsbeschaffung, den Umzug und die Kaution umfasst sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Wohnungswechsel durch den kommunalen Träger veranlasst wurde oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Oftmals besteht bei den leistungsbeziehenden Mietern der Irrglaube, dass dies bereits bei Mängeln in der Mietwohnung der Fall ist. Dies ist jedoch oftmals nicht der Fall. Bestehen diese Gründe nicht, werden solche Kosten oftmals als Darlehens von dem Leistungsträger bewilligt und sind von dem Leistungsempfänger zurückzuzahlen.

Grundsätzlich ist der Mieter Empfänger der Leistungen des Jobcenters. Nach § 22 Abs. 7 SGB II kann auf Antrag des leistungsberechtigen Mieters eine Zahlung direkt an den Mieter erfolgen. Dann sollen die Leistungen direkt an den Vermieter gehen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Ein eigenes Antragsrecht des Vermieters besteht nicht.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass grundsätzlich kein Anspruch des Vermieters besteht, die Zahlung direkt an sich zu verlangen. Eine mietvertragliche Regelung, dass der Mieter dafür Sorge zu tragen hat, dass die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen ist, bindet das Jobcenter nicht.

Kommt es zu Mietrückständen durch den Mieter, besteht jedoch die Möglichkeit, das Jobcenter zu kontaktieren. Dieses wird dann nach einer Anhörung des Leistungsempfängers nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob die Miete künftig direkt an den Vermieter gezahlt wird. Das Jobcenter tritt jedoch nicht in die Mietzahlungsverpflichtung des Mieters ein. Bestehen Mietrückstände des Mieters, muss sich der Vermieter trotzdem klageweise an den Mieter halten. Dies kann aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Mieters oftmals zum Problem werden. 

Aus diesen Gründen ist bei Zahlungsrückständen oftmals schneller Handlungsbedarf gefordert. Kennen auch Sie ähnliche Probleme mit Ihren Mietern, stehen wir Ihnen gerne bei der Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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