Mindestlohn soll ab 01. Oktober 2022 auf 12,00 EURO steigen: Rechtliche Konsequenzen einer Unterbezahlung

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ?

Der aktuelle gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer.

Allerdings gibt es Ausnahmen zu beachten, wie z.B. : Auszubildende, Pflichtpraktikanten oder Praktikanten, welche für maximal drei Monate gebunden werden, Langzeitarbeitslose innerhalb des ersten halben Jahres nach Arbeitsaufnahme, Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung und ehrenamtlich Tätige.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2022?

Der gesetzliche Mindestlohn pro Zeitstunde erhöht sich zum

1. Januar 2022 auf 9,82 Euro/brutto und zum

1. Juli 2022 auf 10,45 Euro/brutto.

1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro/brutto (aktuelle Gesetzesvorlage der Bundesregierung)

Wie kann der Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten?

Der Arbeitgeber muss selbst prüfen, dass er immer den gesetzlichen Mindestlohn pro Zeitstunde zahlt.

Wird der gesetzliche Mindestlohn nicht eingehalten, kann jeder Arbeitnehmer eine Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Unterstützt wird diese Klage durch die gesetzliche Prozesskostenhilfe für einen Rechtsanwalt.

Was passiert dem Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen den Mindestlohn ?

Der Arbeitnehmer hat keine Strafe zu befürchten, da er weniger Lohn bekommt, als das Gesetz vorschreibt.

Was passiert dem Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen den Mindestlohn ?  

  1. Nachzahlung an den Arbeitnehmer und die Krankenkassen

Jeder Mitarbeiter kann bei geringerer Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn verlangen und selbst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen den Mindestlohn rückwirkend einfordern. Zudem gibt es Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen.

  1. Bußgeld bis 500.000,00 Euro

Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen und Gesetze, das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Folge einer solchen Ordnungswidrigkeit ist zumeist ein Bußgeld in erheblicher Höhe bis hin zu 500.000 EUR.

  1. Strafe wegen Lohnwucher nach § 291 StGB und § 266a StGB wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Die wichtigsten Voraussetzungen für Lohnwucher sind deutlich weniger Lohn als im Gesetz oder im Tarifvertrag vorgeschrieben, eine Ausbeutung von Unwissenheit des Arbeitnehmers sowie den Vorsatz des Arbeitgebers.

Lohnwucher wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht dem Täter sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren.

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sofern die zuständigen Ermittlungsbehörden – in der Regel die Finanzbehörden (Zoll) – einen Straftatverdacht haben, werden sie eine Strafanzeige stellen und es droht zusätzlich zur Nachzahlung die Strafbarkeit. Kommt es zu einer Strafe kann dies direkte Auswirkungen auf die weitere Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers haben. Folgen wie die Untersagung der Gewerbeerlaubnis sind dann möglich.

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Ulrich Gewert

Rechtsanwalt



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.Verw.wirt (FH) Ulrich Gewert

Beiträge zum Thema