Mit welchen faulen Tricks sich Lebensversicherungen gegen den Widerruf zu wehren versuchen

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Die meisten Lebensversicherer (z. B. AachenMünchener, ERGO, Generali, Skandia, Standard Life, u. v .m.) haben in ihren Verträgen nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrungen verwandt. Dies ermöglicht den Kunden, ihren Vertrag auch heute noch zu widersprechen und diesen rückabzuwickeln.

Dies stellt meist die wirtschaftlich sinnvollste Methode dar, sich von einem solchen Vertrag zu lösen, vor allem da die oft hohen Abschluss- und Verwaltungskosten im Gegensatz zu einer Kündigung nicht beim Versicherer verbleiben, sondern an den Kunden ausgezahlt werden müssen. 

Dass die Belehrungen nicht ordnungsgemäß sind, wissen auch die Versicherer. Obwohl der Bundesgerichtshof bereits viele Belehrungsfehler ausgeurteilt hat, behaupteten dennoch manche Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Kunden, sobald diese von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, dass sie ordnungsgemäß belehrt worden seien. Die entsprechenden Versicherungen wurden bereits von der Verbraucherzentrale erfolgreich abgemahnt, derartige Falschbehauptungen zu unterlassen.

Eine weitere Taktik der Versicherer ist es, zu behaupten, dass der Anspruch verwirkt sei und berufen sich dabei auf den Bundesgerichtshof. Jedoch ist auch diese Behauptung häufig nicht richtig bzw. wurde vom Bundesgerichtshof in dieser Form nicht gesagt. 

Richtig ist noch, dass der Bundesgerichtshof grundsätzlich gesagt hat, dass das Widerspruchsrecht verwirkt werden kann. Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, dass es dem Versicherungsnehmer verwehrt, sich auf sein Widerspruchsrecht zu berufen, wenn er sich so verhalten hat, dass der Versicherer darauf vertrauen durfte und darauf vertraut hat, dass er dieses Recht nicht mehr in Anspruch nimmt. 

Darüber hinaus muss dem Versicherer ein erheblicher Schaden entstehen. Um dies anzunehmen hat der Bundesgerichtshof hohe Hürden aufgestellt: Bei einer fehlerhaften Belehrung kann das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nur in Ausnahmefällen gemäß § 242 BGB verwirkt sein, wenn im Einzelfall „besonders gravierende Umstände“ vorliegen, die eine Treuwidrigkeit des Verhaltens des Versicherungsnehmers indizieren. 

Das hat seinen Grund darin, dass es eben der Versicherer selbst war, der mit seiner nicht ordnungsgemäßen Belehrung die Ursache dafür gesetzt hat, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begann. Angenommen hatte er dies bspw. 

In einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer seinen Vertrag kurz nach Abschluss zum Zwecke einer Kreditsicherung an die Bank abgetreten hatte und dies im späteren Verlauf erneut tat. 

Manche Versicherer führen dieses jedoch nun ad absurdum und behaupten nahezu bei jedem noch so unauffälligen Vertrag, dass das Recht zum Widerspruch verwirkt sei. So wird zur Begründung angeführt, dass jahrelang Beiträge gezahlt, Namen (bspw. im Zuge einer Hochzeit) geändert, der Dynamik widersprochen, Fondsanlagen gewechselt und/oder allgemeine Anfragen gestellt wurden. 

Ein solches vertragstreues Verhalten wäre jedoch nur zu würdigen, wenn der Versicherer ordnungsgemäß belehrt hätte, was eben nicht der Fall ist.

Dass ein solches Verhalten keineswegs mit dem zuvor beschriebenen Fall beim Bundesgerichtshof vergleichbar ist, liegt auf der Hand. Da die Versicherer dies jedoch fleißig weiter behaupten, sahen sich nun auch einige Gerichte gezwungen, deutliche Worte zu sprechen. 

So führte, dass Oberlandesgericht Karlsruhe kürzlich aus, dass der Wechsel der Anlagestrategie nicht geeignet ist, die Verwirkung zu begründen und beruft sich dabei auf den Bundesgerichtshof, welcher bereits klargestellt hatte, dass wiederholte Vertragsänderungen nicht als Begründung herhalten können. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte, dass eine einmalige, nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages stehende Abtretung und damit verbundene Beitragssenkung eben nicht die Verwirkung begründet, da die vom BGH aufgestellten Hürden, höher seien. Das Landgericht Frankfurt urteilte, dass eine Beitragsfreistellung die Verwirkung nicht begründet. 

Diese Urteile zeigen eindrucksvoll, dass die Annahme der Verwirkung eben, entgegen der Meinung vieler Versicherer, nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden kann und nicht bei nahezu jedem Vertrag. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist nicht geeignet jedes unliebsames Ergebnis ins Gegenteil zu verkehren. 

Dies zeigt erneut, dass es beim Widerspruch gegen seine Lebensversicherung äußerst sinnvoll ist, Unterstützung von einem auf die Rückabwicklung von Lebensversicherungen spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen. Ansonsten läuft der Kunde Gefahr, zu früh gegen einen sich weigernden Lebensversicherer aufzugeben, obwohl er eigentlich im Recht ist.

Müller Seidel Vos Rechtsanwälte haben in den letzten Jahren weit über 2.000 Lebens- und Rentenversicherungsverträge auf die Möglichkeit der Rückabwicklung durch Widerspruch bzw. Widerruf geprüft und mehrere hundert Verträge erfolgreich rückabgewickelt. Interessierten Versicherungsnehmern bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. Kommen Sie gerne unverbindlich auf uns zu. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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