Rentenbezug: Mitteilungspflicht an Arbeitgeber

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Wer trotz eine Altersrente bezieht und beim Arbeitgeber weiterarbeiten möchten fragt sich, ob die Pflicht besteht, dem Arbeitgeber den Bezug der Altersrente mitzuteilen. 

Viele möchten den Arbeitgeber nicht informieren, wollen aber wissen, ob der Arbeitgeber auf anderem Wege vom Bezug der Altersrente erfahren kann.

Oft ist auf Grundlage des Arbeitsvertrages unklar, ob und wann ein Arbeitsverhältnis mit dem Bezug einer Altersrente endet. Selbst wenn der Arbeitsvertrag eine auf den Bezug der Altersrente abstellende Beendigungsklausel  enthält, ist diese leider oft nicht eindeutig abgefasst, denn hier gibt es unterschiedliche Formulierungen. Die Bandbreite dieser Vertragsklauseln reicht von "Erreichen der Regelaltersgrenze" über "Erreichen des 65. Lebensjahres" bis hin zu "ab Bezug einer vorgezogenen Altersrente" (Rentenbezugsklausel). 

Deswegen verlangen viele Arbeitgeber von Mitarbeitern, die eine Altersente beziehen möchten eine schriftliche Eigenkündigung oder sie bestehen auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Das verunsichert die betroffenen Arbeitnehmer und führt zu der Frage, ob der Bezug einer Altersrente dem Arbeitgeber überhaupt mitgeteilt werden muss. 

Hier muss man unterscheiden zwischen der Situation beim Bezug einer Vollrente und der Situation  beim Bezug einer Teilrente.

Viele Arbeitsverträgen beinhalten die Pflicht, den Arbeitgeber darüber zu informieren, wenn eine Rente bezogen wird. Diese Mitteilungspflicht kann, je nachWortlaut, sämtliche Rentenarten umfassen, also Regelaltersrente, vorgezogene Altersrente sowie Renten wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Fehlt im Arbeitsvertrag eine Regelung zur Mitteilungspflicht, dann greift die gesetzliche Auskunftspflicht des Arbeitnehmers ein gemäß § 28o Abs. 1 SGB IV:

"Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und zur Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen".

Diese gesetzliche Verpflichtung besteht deshalb, weil der Bezug einer Altersrente Auswirkungen hat auf die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht in mehreren Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht allein auf eine Information durch den Arbeitnehmer angewiesen, denn er erfährt auch auf andere Weise vom Bezug der Altersrente. Der Arbeitgeber wird - bei gesetzlich Krankenversicherten - von der jeweiligen Krankenkasse - auf einen Rentenbezug des Mitarbeiters aufmerksam gemacht. Bei Bezug einer Vollrente bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis verringert sich nämlich der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenkasse. Bezieher einer Vollrente haben keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Krankengeld. Deshalb bezahlen diese einen verringerten Beitragssatz für die Krankenkasse.

Die Krankenkassen sind die Gesamteinzugsstelle für den Sozialversicherungsbeitrag und sie führen eine Plausibilitätsprüfung durch, bezogen auf die von den Arbeitgebern abgegebenen DEÜV-Meldungen. Diese Meldungen stimmen jedoch bei Empfängern einer gestezlichen Altersrente nicht, wenn die Arbeitgeber mangels Kenntnis bei Abgabe der Meldung einen Rentenbezug des Mitarbeiters nicht angegeben hatte.

Im Wege der dadurch ausgelösten Beanstandung seitens der Krankenkasse erhalten die Arbeitgeber dann zwangsläufig Kenntnis von einem bisher unbekannten Rentenbezug der Arbeitnehmer.

Die Krankenkassen erhalten die für die Beitragsberechnung notwendigen Informationen Information vom jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die obigen Ausführungen gelten für Bezieher einer Vollrente, die ihr Arbeitsverhältnis fortsetzen.

Keine Mitteilungspflicht nach § 28o SGB IV besteht dagegen in aller Regel für Bezieher einer Teilrente. Beim Bezug einer Teilrente ändert sich der beitragsrechtliche Versicherungsstatus nicht. Anders als beim Bezug einer Vollrente bleibt der Anspruch auf Krankengeld erhalten und deswegen bleibt es auch beim vollen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der beitragsrechtliche Beitragsschlüssel bleibt unverändert.

Eine Mitteilungsverpflichtung könnte sich aber aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wenn dieser eine Rentenbezugsklausel enthält und der Arbeitnehmer dadurch zur  Vorlage des Rentenbescheides verpflichtet wird.

Foto(s): ©Adobe Stock/zinkevych

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