Muss der Mieter dulden, dass der Makler Fotos für den Verkauf der Immobilie macht?

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Urteil des Landgerichts Frankenthal gibt Klarheit (Az: 3 O 300/23)

In einem aktuellen Urteil vom 4. Juni 2024 hat das Landgericht Frankenthal (Az.: 3 O 300/23) eine wichtige Frage zum Mietrecht und der Mitwirkungspflicht des Mieters beim Verkauf einer vermieteten Immobilie geklärt: Muss der Mieter dulden, dass der Makler Fotos der Wohnung für Verkaufszwecke macht?

Hintergrund des Falls

Ein Vermieter beauftragte einen Immobilienmakler, seine vermietete Wohnung zu verkaufen. Der Makler verlangte Zugang zur Wohnung, um Fotos für die Verkaufsanzeige zu machen. Der Mieter verweigerte den Zutritt und argumentierte, dass seine Privatsphäre beeinträchtigt würde und er keine vertragliche Pflicht zur Duldung von Fotoaufnahmen habe. Der Vermieter klagte daraufhin vor dem Landgericht Frankenthal.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankenthal entschied zugunsten des Mieters und stellte fest, dass der Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Fotoaufnahmen der bewohnten Wohnung zu dulden. Die Wohnung ist während der Mietzeit der geschützte Lebensmittelpunkt des Mieters. Dieser Schutz umfasst auch das Recht auf Privatsphäre und den Schutz vor ungewollten Fotoaufnahmen.

Das Gericht erkannte an, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse am Verkauf der Immobilie habe, dieses Interesse jedoch nicht höher bewertet wird als das Recht des Mieters auf die Unverletzlichkeit der Wohnung. Insbesondere seien Fotoaufnahmen, auf denen die persönlichen Gegenstände und das Wohnumfeld des Mieters erkennbar sind, als Eingriff in die Privatsphäre zu werten.

Wann könnte eine Duldungspflicht bestehen?

Eine Duldungspflicht des Mieters könnte nur in Ausnahmefällen bestehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse des Vermieters überwiegen. Dies könnte der Fall sein, wenn die Fotos ausschließlich neutrale Bereiche der Wohnung zeigen und der Mieter ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung kann der Mieter jedoch frei verweigern.

Das Gericht stellte klar, dass es alternative Möglichkeiten gibt, die Wohnung zu vermarkten, ohne dass Aufnahmen des aktuellen Wohnzustands gemacht werden müssen. Beispielsweise könnten Grundrisse oder Fotos von unbewohnten Räumen verwendet werden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal verdeutlicht, dass Mieter nicht verpflichtet sind, Fotoaufnahmen der vermieteten Wohnung durch den Makler zuzulassen. Der Schutz der Privatsphäre des Mieters hat Vorrang vor den Verkaufsinteressen des Vermieters. Vermieter und Makler sollten daher Alternativen in Betracht ziehen, um die Immobilie zu vermarkten, ohne die Rechte des Mieters zu beeinträchtigen.

Dieses Urteil stärkt die Position von Mietern und gibt ihnen ein klares Instrument an die Hand, um sich gegen ungewollte Eingriffe in ihre Privatsphäre zu wehren.

Hinweis: Jede rechtliche Situation ist individuell, und es ist ratsam, sich bei Fragen oder Unsicherheiten an einen Anwalt zu wenden.

Foto(s): Titelbild von Pexels auf Pixabay


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