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Mutterschaftslohn bei Beschäftigungsverbot ab Beginn des Arbeitsverhältnisses – FA für Arbeitsrecht

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Mutterschaftslohn ab dem ersten Tag, auch wenn nie gearbeitet wurde

Wenn für eine schwangere Arbeitnehmerin ab dem ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot besteht, hat sie trotzdem Anspruch auf Mutterschaftslohn nach § 11 MuSchG. Für den Lohnanspruch bei Beschäftigungsverboten kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin vorher eine Arbeitsleistung erbracht hat.

Wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt und die Arbeit allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebt, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach ein Lohnanspruch ohne Arbeit aufgrund des Beschäftigungsverbotes besteht. Der Arbeitgeber werde nach Auffassung des Gerichts hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekommt.

Urteil Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 30.09.2016 zum Aktenzeichen 9 Sa 917/16

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Rechtstipps ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat.

Gesetzlicher Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

§ 11 Mutterschutzgesetz bestimmt die Höhe des Arbeitsentgeltes während des Beschäftigungsverbotes. Das Arbeitsentgelt muss vom Arbeitgeber gezahlt werden und beträgt mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

Gründe für Beschäftigungsverbote mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld

  1. Das Beschäftigungsverbot wird nach § 3 Absatz 1 MuSchG durch ärztliches Zeugnis festgestellt, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.
  2. Es besteht kraft Gesetzes nach § 3 Absatz 2 MuSchG für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung.
  3. Nach § 4 MuSchG besteht es für eine Anzahl von Tätigkeiten, die an sich geeignet sind, Gesundheit oder Leben von Mutter oder Kind zu gefährden, wie bei Einwirkungen von Staub, Gasen und Dämpfen, Strahlen oder ständiges Stehen oder Heben und Tragen von Lasten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
  4. Nach § 6 Absatz 2 MuSchG nach Entbindung für den Zeitraum gemäß einem ärztlichen Zeugnis.
  5. Nach § 6 Absatz 3 MuSchG für stillende Mütter bei solchen Tätigkeiten, wie sie unter 3.) beispielsweise genannt wurden.
  6. Nach § 8 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr und nicht an Sonntagen und nicht an Feiertagen beschäftigt werden.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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