Nachschieben von Kündigungsgründen durch den Arbeitgeber

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Wann darf der Arbeitgeber sich im Prozess auf neue Kündigungsgründe berufen?

Nicht selten kommt es im Kündigungsschutzverfahren vor, dass der Arbeitgeber sich auf weitere Kündigungsgründe, die er erst nach Kündigungsausspruch entdeckt hat, beruft. Ob ein solches „Nachschieben“ von neuen Kündigungsgründen möglich ist, hängt zunächst davon ab, ob sie bei Zugang der Kündigung bereits objektiv vorlagen.

Sofern der neue Kündigungsgrund erst nach Zugang der schriftlichen Kündigung entstanden ist, kann dieser lediglich im Rahmen einer weiteren Kündigung berücksichtigt werden, nicht jedoch die erste Kündigung zusätzlich stützen.

Gründe, die zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits vorlagen, jedoch erst später entdeckt wurden, können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nachgeschoben werden, da die Wirksamkeit der Kündigung stets zum Zeitpunkt ihres Zuganges zu beurteilen ist.

Anders ist die Lage, wenn beim Arbeitgeber ein Betriebsrat existiert. Gemäß § 102 BetrVG muss der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden. Sofern der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren daher weitere Gründe nachschiebt, zu denen er nicht zuvor den Betriebsrat angehört hat, wird das Gericht diese bei Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung außer Acht lassen müssen. Nur wenn der Arbeitgeber nach Bekanntwerden neuer Gründe den Betriebsrat nachträglich auch zu diesen angehört und nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Gründe in den Prozess eingeführt hat, kann die Kündigung auch auf diese nachgeschobenen Gründe gestützt werden.

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Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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