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Neue Düsseldorfer Tabelle 2009 und Unterhaltsleitlinien der OLG

  • 4 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Pünktlich zum Jahresanfang sind zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten, darunter auch solche, die besonders Familien mit Kindern entlasten und fördern sollen. (Lesen Sie dazu unseren Rechtstipp vom 31.12.2008). Zugleich haben auch einige Oberlandesgerichte (kurz: OLG) ihre Unterhaltsleitlinien zum 01.01.2009 aktualisiert und - besonders wichtig - das Düsseldorfer Oberlandesgericht seine sogenannte "Düsseldorfer Tabelle".

[image]Düsseldorfer Tabelle: Regeln für Kindesunterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle wird unter der Federführung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit den übrigen OLG,  sowie mit dem Deutschen Familienrechtstag e.V. erarbeitet. Sie enthält die Leitlinien zur Höhe des Unterhalts für Kinder, für Ehegatten und Verwandte sowie die Unterhaltsberechnung im sogenannten Mangelfall. Vom Mangelfall spricht man, wenn der Unterhaltsschuldner nicht über genügend Einkommen verfügt, um seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig alle zwei Jahre zum 01. Juli sowie bei Bedarf aktualisiert. Sie hat zwar keine Gesetzeskraft, doch sie wird bundesweit von den OLG angewendet, um eine flächendeckende Gleichbehandlung von Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten.

Anlass für die aktuellen Änderungen außerhalb des zweijährigen Turnus war eine Übergangsregelung des Gesetzgebers von 2008, bei der ältere Kinder gegenüber jüngeren benachteiligt worden waren. Dies soll nun eine Erhöhung des Unterhaltsanspruches von älteren Kindern und eine Verringerung des Anspruchs von jüngeren Kindern ausgleichen.


Aktuelle Änderungen der Düsseldorfer Tabelle

Die Anpassungen der Unterhaltssätze beschränken sich auf den Kindesunterhalt. Der Unterhalt für Ehegatten oder Verwandte ist davon nur mittelbar betroffen, sofern der Unterhaltsschuldner sowohl Kindesunterhalt als auch Ehegatten- und/oder Verwandtenunterhalt leisten muss. Nachfolgend sind die Grundbeträge der Düsseldorfer Tabelle (ohne Berücksichtigung von Kindergeld) aufgeführt, wobei von zwei unterhaltsberechtigten Kindern und einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgegangen wird:



Nettoeinkommen des BarunterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren Prozentsatz

Euro
0-56-1112-17Ab 18
1Bis 1.500281322377432100
21.501 – 1.900296339396454135
31.901 – 2.300310355415476110
42.301 – 2.700324371434497115
52.701 – 3.100338387453519120
63.101 – 3.500360413483553128
72.501 – 3.900383438513588136
83.901 – 4.300405464543623144
94.301 – 4.700428490574657152
104.701 – 5.100450516604692160

Ab 5.101Nach den Umständen des Einzelfalls

Sind weniger bzw. mehr  Unterhaltsberechtigte vorhanden, kann zum Ausgleich die Einstufung in eine höhere bzw. niedrigere Gruppe erfolgen.

Zu berücksichtigen ist bei der Unterhaltsberechnung jedoch auch das Kindergeld. Das Kindergeld wird in der Regel an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind betreut und somit nicht zum Barunterhalt verpflichtet ist. Weil das Kindergeld jedoch beiden Elternteilen zugute kommen soll, wird es auf den Barunterhalt angerechnet. Bei Unterhalt für Minderjährige wird es zur Hälfte berücksichtigt. Bei Volljährigen rechnet man es in voller Höhe an, weil dann beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Berücksichtigt man also das ebenfalls zum 01.01.2009 erhöhte Kindergeld, ergeben sich für den Barunterhalt des 1. und 2. Kindes folgende Zahlbeträge:



Nettoeinkommen des Barunterhalts-pflichtigenAltersstufen in Jahren Prozentsatz

Euro
0-56-1112-17Ab 18
1Bis 1.500199240295268100
21.501 – 1.900214257314290135
31.901 – 2.300228273333312110
42.301 – 2.700242289352333115
52.701 – 3.100256305371355120
63.101 – 3.500278331401389128
72.501 – 3.900301356431424136
83.901 – 4.300323382461459144
94.301 – 4.700346408492493152
104.701 – 5.100368434522528160


Damit haben sich die Zahlbeträge in den Altersklassen von 0-5 Jahre und 6-11 Jahre in geringem Maß verringert, was aber durch die Erhöhung des Kindergeldes aufgefangen wird. In den Altersklassen 12-17 Jahre sowie ab 18 Jahre hingegen sind die Zahlbeträge gestiegen. (Übersichten der Zahlbeträge für das 3. und weitere Kinder finden Sie hier)


Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte

Die Oberlandesgerichte in Deutschland haben ergänzend zu der Düsseldorfer Tabelle jeweils eigene Unterhaltsleitlinien. Sie legen für den jeweiligen OLG-Bezirk individuell fest, wie das bereinigte Nettoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen zu berechnen ist. Das bereinigte Nettoeinkommen wiederum ist die Grundlage auf der die Unterhaltshöhe nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird. Die Leitlinien geben beispielsweise vor, welche Einnahmen außer den Steuern und berufsbedingten Aufwendungen vom Bruttoeinkommen abgezogen werden dürfen oder welche Einkünfte hinzugerechnet werden müssen. Beispiele: Überstundenlohn, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung oder Weihnachts- und Urlaubsgeld. Auch für Arbeitslosengeld, Sozialleistungen nach SGB II oder etwa Unfall-/Versorgungsrenten, Wohngeld und viele andere Leistungen ist genau festgelegt, ob sie berücksichtigt werden müssen oder nicht.

Bis 2007 gab es für die fünf neuen Bundesländer gesonderte Leitlinien nach der sogenannten Berliner Tabelle, die zwei weitere Einkommensgruppen unterhalb der niedrigsten aus der Düsseldorfer Tabelle enthielt.


Neue Unterhaltsleitlinien zum 01.01.2009

Nur drei Oberlandesgerichte haben ihre Unterhaltsleitlinien aktuell für 2009 angepasst: Das OLG Brandenburg, das OLG Frankfurt und das OLG Hamm. Die Unterhaltsleitlinien der OLG Bamberg, Berlin, Braunschweig, Bremen, Celle, Dresden, Düsseldorf, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln, München, Naumburg, Nürnberg, Oldenburg, Rostock, Saarbrücken, Schlesweig, Stuttgart, Thüringen und Zweibrücken wurden sämtlich zuletzt zum 01.01.2008 aktualisiert und gelten in dieser Form weiter. Dabei werden die Leitlinien der süddeutschen OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken gemeinsam erstellt (SüdL). Die jeweils aktuelle Fassung der Unterhaltsleitlinien Ihres jeweiligen OLG-Bezirks finden Sie in der Regel auf der Website des Gerichts.

Trotz der gut strukturierten Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsleitlinien gestaltet sich im Einzelfall die Ermittlung des tatsächlich geschuldeten Unterhalts regelmäßig sehr schwierig. Hier sollte man stets auf den fachlichen Rat eines versierten Rechtsanwalts zurückgreifen. Die Hilfe des Rechtsanwaltes ist nicht nur bei erstmaliger Feststellung der Unterhaltshöhe notwendig, sondern auch immer dann, wenn sich an den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsschuldners (z.B. durch Gehaltserhöhung, Arbeitsplatzwechsel/-verlust) oder am Bedarf des Unterhaltsberechtigten (z.B. neue Altersgruppe, eigenes Einkommen) etwas ändert.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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