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Neuer Arbeitsvertrag abgelehnt – keine Sperrzeit

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Den Arbeitsplatz zu verlieren, weil der neue Arbeitsvertrag nicht akzeptiert wurde? Das ist möglich. Deswegen später eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu bekommen, ist dagegen nicht rechtens. Die verweigerte Unterschrift eines Beschäftigten unter den neuen Vollzeitvertrag, den sein Arbeitgeber ihm vorgelegt hatte, führte zum Rauswurf. Der zuvor gering beschäftigte Arbeitnehmer akzeptierte nicht die darin von ihm geforderte Wochenendarbeit.

Sperrzeit bei selbst verschuldetem Beschäftigungsende

Den darauffolgenden Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) bewilligte die Arbeitsagentur nur zusammen mit der gleichzeitigen Verhängung einer Sperre von 12 Wochen. Das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Antragstellers habe zum Ende des Arbeitsverhältnisses geführt. Die entsprechende Befugnis verleihe § 144 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Der sieht tatsächlich ein Ruhen des ALG vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis entweder vom Arbeitnehmer selbst oder vom Arbeitgeber wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens aufgelöst wurde. Vertragswidrig handelt dabei der, der gegen arbeits- oder tarifvertragliche beziehungsweise in Betriebsvereinbarungen geregelte Pflichten verstößt. Der Arbeitslose legte nach erfolglosem Widerspruch gegen die Antragsablehnung beim Sozialgericht (SG) Heilbronn Klage ein.

Kein Zwang zur Unterschrift

Nach Ansicht der dortigen Richter lag kein arbeitsvertragswidriges Verhalten vor. Solange ein Arbeitsvertrag nicht geschlossen sei, könne dagegen auch nicht verstoßen werden. Ein Zwang zum Vertragsabschluss widerspreche der Vertragsfreiheit, die grundsätzlich das Recht verleihe, selbst zu entscheiden, ob man vertragliche Bindungen eingeht oder nicht. Das Gericht betonte außerdem, dass der nun arbeitslose Kläger nicht, wie von § 144 SGB III gefordert, grob fahrlässig gehandelt habe. Seiner verhaltensbedingten Kündigung wegen der Unterschriftsverweigerung sei keine Abmahnung vorangegangen. In solchen Fällen liege allenfalls fahrlässiges Handeln vor. Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sei daher rechtswidrig gewesen. Der Anspruch auf ALG bestehe vom ersten Tag an, denn der Kläger habe zum einen keine Abfindung erhalten. Zum anderen habe er sich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet und stehe den Vermittlungsbemühungen der beklagten Arbeitsagentur zur Verfügung.

(SG Heilbronn, Urteil v. 29.10.2011, S 7 AL 4100/08)

(GUE)
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