Neues Maklerrecht – Was ändert sich 2020 bei der Maklerprovision?

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Im Jahr 2020 ist viel los im Bereich des Rechts rund um die Immobilie. Neben einer Reform des Wohnungseigentumsgesetzes werden auch Regelungen in Bezug auf die Maklertätigkeit verändert bzw. verschärft. Damit soll auf den veränderten Immobilienmarkt reagiert werden.

Dieser Beitrag soll einen Überblick über die anstehenden Änderungen im Bereich der Maklerprovision geben.

Derzeit ist es in vielen Bundesländern in Deutschland üblich, dass die Maklerprovision vollständig auf den Käufer übertragen wird. Eine derartige Handhabung soll sich mit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser künftig ändern.

Demnach soll das BGB dahingehend geändert werden, dass die Maklerprovision auch in dem Fall, in dem nur eine Partei den Makler beauftragt hat, jeweils zu gleichen Teilen (50:50) von Käufer und Verkäufer getragen wird. Abweichende Vereinbarungen, z. B. die derzeit oft verwendete Regelung, dass der Käufer die vollständige Provision zu tragen hat, sollen demnach unwirksam sein.

Wie eine genaue vertragliche Ausgestaltung einer entsprechenden Regelung zur Maklerprovision künftig zu erfolgen hat, wird und wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausreichend diskutiert. Dabei sind die Interessen aller drei Parteien – Verkäufer, Käufer und Makler – zu berücksichtigen. Bei der Formulierung entsprechender Vertragsinhalte ist daher Genauigkeit geboten. Abweichende Regelungen sollen künftig zu einer Unwirksamkeit führen.

Dies gilt umso mehr, da es mit der Gesetzesänderung erforderlich ist, dass Maklerverträge in Textform gefasst sind. Oftmals gab es in der Vergangenheit nur mündliche oder konkludente Vertragsschlüsse und dies führte zu Auseinandersetzungen bei den genauen Vertragsinhalten. Die Regelungen des Maklervertrages sollen in Zukunft dokumentiert werden, damit es nicht mehr zu Unklarheiten kommt. Wird dies nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Dies kann schwerwiegende Folgen haben.

Zudem sieht die Gesetzesänderung eine Regelung vor, dass eine Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Maklerkosten durch die Partei getroffen werden kann, die in keinem Vertragsverhältnis zu dem Makler steht.

Dies betrifft sowohl Vereinbarungen der Parteien des Kaufvertrages untereinander als auch unbeteiligte Dritte, die sich im Rahmen einer Schuldübernahme zur Begleichung der Maklerprovision verpflichten.

Die aufgeführten Änderungen des Maklerrechts sollen für eine höhere Transparenz und Rechtssicherheit über den Anspruch auf eine Maklerprovision geben.

Von der geplanten Gesetzesänderung sollen jedoch Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien ausdrücklich ausgenommen sein. Alle anderen Verträge sollen voraussichtlich ab diesem Sommer nur noch unter der Maßgabe der vorangestellten gesetzlichen Regelungen abgeschlossen werden dürfen.

Makler sollten sich daher bereits jetzt schon mit den angekündigten Änderungen vertraut machen und gegebenenfalls in Vorarbeit bei der Anpassung bzw. Erstellung ihrer Vertragswerke gehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen mit unserem Fachwissen.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Fachanwältin im Miet-/ Wohnungseigentumsrecht

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen



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