Absetzbarkeit von Aufwendungen für arbeitsgerichtliche Vergleiche

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Der weit überwiegende Teil arbeitsgerichtlicher Entscheidung endet durch Vergleich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 12a ArbGG, wonach grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch besteht, verbleiben die Kosten, insbesondere des eigenen Prozessbevollmächtigten, beim Arbeitnehmer.

Der BFH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 09.02.2012 klargestellt, dass bei Kosten die dem Arbeitnehmer aufgrund arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten entstehen, regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass diese Aufwendungen einen den Werbekostenabzug rechtfertigenden konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gelte auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Vergleichs einigten.

Anmerkung: Aufgrund der bereits dargestellten Tatsache, dass der größte Teil der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit einem Vergleich enden, ist die Entscheidung folgerichtig. Ein anderes Ergebnis würde der arbeitsgerichtlichen Praxis auch kaum gerecht werden. Der Arbeitnehmer sollte daher die Kostennote seines Anwaltes bei seiner Einkommenssteuererklärung berücksichtigen.

Andree Scharnagl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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