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Pkw vor Kauf untersucht: späterer Rücktritt wegen Mängel unzulässig?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Wer sich einen Gebrauchtwagen anschafft, läuft regelmäßig Gefahr, die Katze im Sack zu kaufen. Gemäß dem Motto „außen hui, innen pfui“ kann das Auto nämlich makellos aussehen, aber Elektronikfehler oder versteckte Mängel aufweisen. Viele Kaufinteressenten fragen den Veräußerer deshalb, ob sie sich den Wagen etwas genauer anschauen dürfen. Finden sie nach einer kurzen Kontrolle keinen Fehler und erwerben sie das Auto, stellt sich die Frage, ob später ein Rücktritt wegen Fahrzeugmängel trotzdem noch möglich ist.

Autohändler entdeckt Mängel am Fahrzeug

Ein Autohändler entdeckte auf einer Website ein Inserat, mit dem eine Privatperson ihren Wagen zum Verkauf anbot. In der Anzeige war unter anderem zu lesen, dass der Wagen unfallfrei sei, noch nie nachlackiert wurde und nur an einer Stelle einen kleinen Kratzer aufweise. Die Parteien wurden sich schnell einig und der Händler erhielt den Zuschlag. Am Tag der Übergabe machte der Mitarbeiter des Käufers noch eine Sichtkontrolle am Wagen. Danach unterzeichneten die Parteien den Kaufvertrag – worin explizit die Unfall- und Nachlackierungsfreiheit aufgenommen wurde – und der Angestellte nahm das Kfz mit.

Einige Wochen später forderte der Unternehmer die Autoverkäuferin zur Nachbesserung oder Nachlieferung auf – es habe sich nämlich herausgestellt, dass der Wagen alles andere als unfallfrei sei, was z. B. an unfachmännisch vorgenommenen Nachlackierungen erkannt werden könne. Die Privatverkäuferin lehnte eine Nacherfüllung unter Hinweis auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss ab und wies darauf hin, dass sie den Wagen selbst bereits gebraucht erworben und lediglich die Angaben des Vorbesitzers zum Zustand des Kfz wiederholt habe. Daraufhin erklärte der Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Autokäufer darf vom Vertrag zurücktreten

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kam zu dem Ergebnis, dass der Wagen mangelhaft war – der Autohändler durfte deshalb vom Vertrag zurücktreten. Die Privatverkäuferin dagegen musste den Wagen zurücknehmen und dem Autohändler den Kaufpreis erstatten.

Rücktritt wegen Mangel am Wagen

Der Wagen sollte unfallfrei sein – auf diese Beschaffenheit legte der Autohändler ersichtlich besonderen Wert. Aus diesem Grund hatte er schließlich darauf bestanden, die Unfall- und Nachlackierungsfreiheit explizit in den Kaufvertrag aufzunehmen.

Damit haben die Parteien nämlich genau festgelegt, dass der Wagen nicht nur unfallfrei, sondern rundum originallackiert sein muss – und zwar nicht nur beschränkt auf die Besitzzeit der Verkäuferin.

Weil der Pkw aber nachweislich Unfallschäden sowie deutliche Nachlackierungen aufwies, entsprach er den vertraglichen Vereinbarungen nicht – er war also mangelhaft. Aufgrund diverser Zeugenaussagen war auch klar, dass diese Schäden bereits zur Zeit der Fahrzeugübergabe existierten.

Muss der Käufer das Kfz vor dem Kauf überprüfen?

Eine gesetzliche Pflicht des Erwerbers, den Wagen vor dem Kauf zu überprüfen, existiert nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Käufer Autohändler ist. Denn im Normalfall darf sich der Käufer auf die Angaben des Veräußerers – z. B. zur Unfallfreiheit – verlassen.

Es reicht vielmehr, wenn er eine bloße Sichtkontrolle vornimmt – sofern es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Angaben des Verkäufers nicht der Wahrheit entsprechen. Wird in letzterem Fall jedoch eine genaue Untersuchung des Fahrzeugs unterlassen und stellt sich erst nach Kfz-Erwerb heraus, dass der Wagen tatsächlich mangelhaft ist, hat der Käufer Pech gehabt. Er kann dann grundsätzlich nicht mehr vom Vertrag zurücktreten.

Laut einem Sachverständigen waren die Schäden vorliegend zwar auffällig – er hielt es aber für möglich, dass sie bei einer bloßen Sichtprüfung unentdeckt bleiben. Es gab somit keine Anzeichen, dass der Autohändler vom Mangel wusste bzw. ihn leichtfertig nicht erkannt hat. Damit war ihm das Rücktrittsrecht nicht verwehrt.

Übrigens: Überprüft der Kaufinteressent den Wagen, will er damit lediglich spätere Streitigkeiten über den Zustand des Kfz vermeiden. Auf keinen Fall will er jedoch den Verkäufer entlasten und ihn etwa von jeglicher Gewährleistungspflicht befreien, wenn sich nach dem Kauf Mängel am Pkw zeigen sollten.

Greift der Gewährleistungsausschluss?

Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss gilt unter anderem nicht, wenn der Kaufgegenstand negativ von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit – oder dem vereinbarten Zustand der Sache – abweicht. Man kann schließlich nicht mit der einen Hand etwas geben bzw. versprechen und dieses Versprechen mit der anderen Hand in Form des Gewährleistungsausschlusses wieder wegnehmen bzw. aufheben.

Vorliegend hatten die Parteien explizit die Unfall- und Nachlackierungsfreiheit des Wagens im Kaufvertrag festgehalten, obwohl der Wagen in Wahrheit diese Beschaffenheit nicht aufwies. Die Verkäuferin durfte sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Interessantes zum Schluss: Bevor er vom Vertrag zurücktreten darf, muss der Käufer seinem Vertragspartner in aller Regel die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen – also entweder eine andere gleichwertige Sache zu liefern oder den Mangel am betreffenden Gegenstand zu beheben. Das ist aber bei einem Unfallwagen nicht möglich. Egal, wie oft er repariert wird: Der Stempel „Unfallwagen“ bleibt ihm aufgedrückt. Betroffene Kfz-Eigentümer dürfen daher vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne den Veräußerer zunächst zur Nacherfüllung auffordern zu müssen.

(OLG Hamm, Urteil v. 16.05.2017, Az.: 28 U 101/16)

(VOI)

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