Professionelle Bewertungslöschung für Unternehmen mit vielen Negativbewertungen

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Der Artikel beschreibt die Vorgehensweisen und Strategien im Umgang mit rechtswidrigen negativen Bewertungen auf Online-Plattformen wie Google oder Trustpilot, die den Ruf und Umsatz von Unternehmen beeinträchtigen können. Die Kanzlei vertritt eine Vielzahl von Unternehmen, Freiberuflern und Kleinunternehmen bei der Durchsetzung von Löschungs-, Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüchen. Es wird zwischen zwei Hauptstrategien unterschieden: dem direkten Vorgehen gegen das Bewertungsportal und dem direkten Vorgehen gegen den Bewerter. Während die erste Option besonders bei Nichtkundenbewertungen erfolgsversprechend ist und zu einer sofortigen Löschung führen kann, ermöglicht das unmittelbare Vorgehen gegen den Bewerter, die Kosten der Rechtsverfolgung zurückzuverlangen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erlangen. Bei mehreren negativen Bewertungen wird eine gemischte Vorgehensweise empfohlen, wobei zunächst leichter löschbare Bewertungen adressiert und parallel identifizierbare Bewerter rechtlich in Anspruch genommen werden. Die Kanzlei warnt vor der Inanspruchnahme nicht anwaltlicher Dienstleister für die Bewertungsentfernung und betont die Wichtigkeit der Spezialisierung auf IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht für den erfolgreichen Umgang mit negativen Bewertungen. Abschließend wird auf ein transparentes Honorarmodell hingewiesen und Unternehmen mit negativen Bewertungen zur Kontaktaufnahme ermutigt.

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Es bedarf sicherlich keiner Erwähnung, dass das Vorhandensein von Negativbewertungen über ein Unternehmen bei Google, Trustpilot, eBay, Amazon oder anderen spezifischen Plattformen den Umsatz des eigenen Unternehmens in erheblicher Weise beeinträchtigt. Unsere Kanzlei vertritt hierbei seit vielen Jahren zahlreiche Unternehmen, Freiberufler und auch Kleinunternehmen bei der erfolgreichen Durchsetzung von Löschungs- und/oder Unterlassungsansprüchen aufgrund rechtswidrig erteilter negativer Bewertungen.


Dieser Artikel soll Sie hierbei weniger mit der Frage befassen, wann solche Bewertungen und unter welchen Umständen solche Bewertungen gelöscht werden können, sondern vielmehr sich mit der Frage beschäftigen, welche Taktik angewendet werden kann, wenn sich bspw. in einem Bewertungsprofil eines Unternehmens eine gehäufte Anzahl von negativen Bewertungen befinden.


So vertreten wir bspw. derzeit einen Marktführer einer bestimmten Branche, der aufgrund unglücklicher Umstände eine nicht unerhebliche Anzahl von negativen Bewertungen über einen gewissen Zeitraum angesammelt hat.


Das Vorgehen im Falle von negativen Bewertungen spaltet sich im Groben stets in zwei Richtungen. Es besteht einerseits die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertungsmeldung gegenüber demjenigen Portal anwaltlich zu veranlassen, auf dem die negative Bewertung durch einen Kunden oder auch wie häufig einen Nichtkunden abgegeben wurde.


Andererseits besteht die Möglichkeit des unmittelbaren Vorgehens gegenüber dem Kunden, bei dem sodann im Falle der Rechtswidrigkeit der Bewertung neben Löschungsansprüchen auch Unterlassungsansprüche sowie Kostenerstattungsansprüche für die Beauftragung des eigenen Rechtsanwaltes geltend gemacht werden können.


Die Frage des Vorgehens hängt einerseits von dem konkreten Begehren des Mandanten, sowie andererseits insbesondere davon ab, welcher Weg für den Mandanten in seiner konkreten Situation den vorteilhaftesten und vor allen Dingen schnellsten Weg darstellt.


1.    Unmittelbares Vorgehen gegen das Portal


Ein unmittelbares Vorgehen gegen das Portal kommt immer nach unserer Auffassung dann in Betracht, wenn es sich bei dem Bewerter entweder um einen sogenannten „Nichtkunden“ handelt oder besondere Konstellationen, wie bspw. eine Ein-Sterne-Bewertung ohne Text, gegeben sind. Unsere Erfahrung zeigt hier, dass die Erfolgsquote bei dem Vorliegen dieser Voraussetzungen sehr hoch ist. Dies gilt insbesondere für das Portal „Google“, über das wir zahlreiche Bewertungen in den vergangenen Jahren erfolgreich auf diese Art und Weise gelöscht bekommen haben.


Diese Vorgehensweise eröffnet auch durchaus die Möglichkeit, im Nachgang noch unmittelbar gegenüber den Kunden vorzugehen, und zwar dann, wenn sich der Kunde bspw. bei der von dem Portal sodann regelmäßig zu versendenden Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme mit seinen wahren Kontaktdaten meldet. Häufig besteht das Problem schließlich darin, dass die Bewertungen unter Fantasienamen abgegeben werden.



Kleine Anekdote am Rande:


Erst in der vorletzten Woche haben wir für eine Tierarztpraxis erfolgreich mehrere Bewertungen von dem Bewerter „Unbekannt Unbekannt“ löschen lassen.


Der Nachteil bei dem unmittelbaren Vorgehen gegen das Portal besteht naturgemäß darin, dass, soweit es sodann zu einer Löschung kommt, sie die durch die Beauftragung entstandenen Kosten nicht erstattet verlangt werden können. Denkbar sind in diesem Zusammenhang diejenigen Fälle, in denen sich sodann das Portal sperrt, die Bewertung zu entfernen. Wenn man hier auf dem sicheren Standpunkt nach erfolgter Prüfung steht, dass die Bewertung rechtswidrig ist, öffnet dies jedoch umfangreiche Ansprüche gegen das Portal selbst. Hintergrund dieser rechtlichen Konstellation ist der Umstand, dass in diesen Fällen die sogenannte Host-Provider-Haftung, mithin das sogenannte „Notice-and-Take-down“-Verfahren gilt. Löscht daher das entsprechende Portal nicht, obwohl die entsprechende Bewertung löschungsreif ist, können hier unmittelbar Unterlassungs- sowie auch Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Portal geltend gemacht werden.


2.    Unmittelbares Vorgehen gegen den Bewerter


Ist der Bewerter bekannt, und stellt sich die entsprechende Bewertung als offenkundig rechtswidrig dar, raten wir unseren Mandanten regelmäßig dazu, gegenüber dem Bewerter unmittelbar vorzugehen. Regelmäßig fordern wir sodann von dem Bewerter die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, machen den Löschungsanspruch geltend sowie die Kosten unserer Inanspruchnahme. Der Vorteil bei einem solchen Vorgehen liegt auf der Hand. Einerseits können hierbei, wie ausgeführt, Kosten, die Ihnen durch unsere Inanspruchnahme entstehen, von der Gegenseite verlangt werden. Dies ist bei einem einmaligen und erstmaligen Vorgehen gegenüber dem jeweiligen Portal aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Zum anderen erhalten Sie sodann im Regelfall eine umfangreiche strafbewehrte Unterlassungserklärung, durch die sodann sichergestellt ist, dass der Bewerter seine Bewertung, auch insbesondere nicht auf einem anderen Portal, wiederholen kann.


3.    Vorgehen bei vielen negativen Bewertungen von Unternehmen


Liegen bei einem Unternehmen oder einem Freiberufler zahlreiche negative Bewertungen vor, die nicht gerechtfertigt sind, sollte hier durchaus gemischt vorgegangen werden. Wir raten in diesen Fällen unseren Mandanten an, dass wir uns zunächst diejenigen Bewertungen heraussuchen, die zunächst relativ einfach, d. h. aufgrund eines fehlenden Kundenkontaktes sowie Ein-Sterne-Konstellationen, etc. gelöscht werden können. Parallel hierzu sollten sodann diejenigen Kunden, die identifizierbar sind, unmittelbar in Anspruch genommen werden. So zeigt unsere Erfahrung, dass die Geltendmachung über einen Rechtsanwalt in geschätzten 90 bis 95 % der Fälle durchaus Wirkung nach einem ersten Anschreiben zeigt.


Wir raten dringend davon ab, sogenannte freie Dienstleister für die Bewertungsentfernung in Anspruch zu nehmen. Einerseits hat die Rechtsprechung hier ausdrücklich klargestellt, dass die professionelle Entfernung von Bewertungen ausdrücklich Rechtsanwälten als Rechtsdienstleister i. S. d. Rechtsdienstleistungsgesetzes vorbehalten ist. Spätestens dann, wenn die Bewertung nicht entfernt und ein gerichtliches Verfahren notwendig ist, benötigen Sie sodann Ihren Rechtsbeistand. Hierdurch entstehen naturgemäß sodann zusätzliche und höhere Kosten. Darüber hinaus dürfte die Erfolgsquote bei einer rechtsanwaltlichen Inanspruchnahme durchaus höher sein, da von solchen Forderungen naturgemäß ein höherer Nachdruck ausgeht. Insoweit raten wir Ihnen auch an, sich stets an spezialisierte Kanzleien in diesem Bereich zu wenden. Jede negative Bewertung bedarf einer rechtlichen Prüfung. Die Entfernung von Bewertungen gehört hierbei zu den Rechtsgebieten des IT-Rechts, des Datenschutzrechtes sowie insbesondere des Medienrechtes. Eine hoch spezialisierte Kenntnis der Rechtsprechung sowie insbesondere des Instituts des Unterlassungsanspruches ist hierbei eine enorm wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Entfernung.


Sollte es sich bei Ihnen ggf. um ein Unternehmen handeln, welches mit zahlreichen negativen Bewertungen zu kämpfen hat, bieten wir Ihnen hierzu für Sie passende Strategien und vor allen Dingen auch ein transparentes Honorarmodell an, welches wir gerne in Ihrem Einzelfall mit Ihnen genau erörtern und besprechen. Uns ist es wichtig, dass Ihr guter Ruf im Internet wiederhergestellt wird. Wir sind uns sicher, dass wir Ihnen hierbei eine große Hilfe sein können.


Senden Sie uns gerne eine Anfrage an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns unmittelbar an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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